Artikel 10 VO (EU) 2021/1153

Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales

(1) Maßnahmen, die gleichzeitig zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 15 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen und besondere Gewährungskriterien vorsehen, und sie werden aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert.

(2) Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
die Kosten der Synergieelemente dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;
b)
die Synergieelemente beziehen sich auf die Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales; und
c)
die Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.

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