Artikel 11 VO (EU) 2021/1153
Förderfähige Einrichtungen
(1) Was Einrichtungen anbelangt, so gelten die Förderfähigkeitskriterien des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Folgende Einrichtungen sind förderfähig:
- a)
-
Rechtsträger mit Sitz in
- i)
- einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
- ii)
- einem mit der CEF assoziierten Drittland; oder
- iii)
- einem überseeischen Land oder Gebiet;
- b)
- Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und — sofern in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — internationale Organisationen.
(3) Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
(4) In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber direkt oder indirekt von Drittländern oder Drittstaatsangehörigen oder in Drittländern niedergelassenen Einrichtungen kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf jene Einrichtungen beschränkt, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und direkt oder indirekt von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
(5) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit der CEF assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen der CEF förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.
(6) Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:
- a)
- einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder
- b)
- — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen (einschließlich regionaler oder lokaler Behörden).
Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.
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