Artikel 12 VO (EU) 2021/1153

Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken

(1) Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:

a)
die Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — von Rechtsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht;
b)
die Maßnahmen betreffen die Abschnitte oder Knoten, die von den Mitgliedstaaten in den Anhängen des vom Rat am 20. November 2018 angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU” oder in einer später angenommenen nachfolgenden Liste festgelegt wurden, sowie jede weitere indikative Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität bestimmt wurden;
c)
die Maßnahmen können sowohl die Modernisierung bestehender als auch den Bau neuer Infrastrukturkomponenten unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels betreffen;
d)
Maßnahmen zur Erfüllung infrastruktureller Anforderungen über das für eine Doppelnutzung erforderliche Niveau hinaus sind förderfähig; die Kosten dieser Maßnahmen sind jedoch nur in dem Umfang förderfähig, der dem Anforderungsniveau für eine Doppelnutzung entspricht; Maßnahmen in Bezug auf eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Infrastruktur sind nicht förderfähig;
e)
Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel werden nur im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem erforderlichenfalls die infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung sowie das Bewertungsverfahren für Maßnahmen festgelegt werden, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Nach der gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zwischenbewertung der CEF kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.

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