Artikel 14 VO (EU) 2021/1153

Gewährungskriterien

(1) Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)
wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Klima, (Vorteile und Kosten in Bezug auf den Projektlebenszyklus) und die Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;
b)
Aspekte der Innovation, Digitalisierung, Sicherheit, Interoperabilität und Zugänglichkeit, auch in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität;
c)
grenzüberschreitende Dimension, Netzwerkintegration und territoriale Zugänglichkeit, auch für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;
d)
Unionsmehrwert;
e)
Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales;
f)
Ausgereiftheit der Maßnahme in Anbetracht der Entwicklung des Projekts;
g)
Solidität der vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie bei Abschluss des Projekts;
h)
Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
i)
Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;
j)
Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie solcher aufgrund einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;
k)
Möglichkeit der Doppelnutzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität;
l)
Vereinbarkeit mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes „energy efficiency first” .

(2) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.

(3) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird — wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen — sichergestellt, dass, soweit PNT in den im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen verwendet wird, diese technisch mit den Programmen Galilei und EGNOS sowie mit dem Programm Copernicus kompatibel ist.

(4) Bei Maßnahmen im Verkehrssektor wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der beratenden Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und ob dieses Risiko abgemildert worden ist.

(5) Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.

(6) Bei Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Netzanbindung müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

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