Artikel 15 VO (EU) 2021/1153

Kofinanzierungssätze

(1) Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.

(2) Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 50 % angehoben werden für Maßnahmen:

i)
in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe e dieses Absatzes genannten Bedingungen;
ii)
zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen;
iii)
zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen oder der Interoperabilität im Schienenverkehr;
iv)
zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation;
v)
zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich ihrer Sicherheit und
vi)
zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht;

b)
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85 % angehoben werden, wenn die erforderlichen Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 13 auf die CEF übertragen werden;
ba)
vorbehaltlich der Übertragung der erforderlichen Mittel auf die CEF im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Programme gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058(1) und (EU) 2021/1056(2) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen und gemäß Artikel 4 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung folgende Bedingungen:

i)
die Kofinanzierungssätze können um 10 Prozentpunkte über dem unter Buchstabe b genannten Kofinanzierungssatz angehoben werden;
ii)
die Maßnahmen haben Anspruch auf eine Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 20 % des in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesenen Betrags;
iii)
die Maßnahmen werden auf einem oder mehreren der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU, einschließlich Logistikdrehkreuzen und grenzübergreifenden Abschnitten dieser Korridore, festgelegt wurden, und entsprechen den Infrastrukturanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission(3) und spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren für solche Maßnahmen können gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegt werden;

c)
in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;
d)
in Bezug auf die Beträge aus der Rubrik „Europäische strategische Investitionen” in Höhe von 1559800000 EUR gemäß Teil II Absatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung zur Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten 85 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;
e)
bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gewährungskriterium ein hohes Maß an Integration aufweisen, beispielsweise durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von integrierten Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, durchgeführt werden, um 5 % erhöht werden.

(3) Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a)
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;
b)
die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.

(4) Für Arbeiten im Digitalsektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:

a)
auf bis zu 50 % bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension, z. B. lückenlose Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern; und
b)
auf bis zu 75 % bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

(5) Für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10 % erhöht werden.

(6) In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70 %.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10. August 2021 zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1328/oj).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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