Artikel 17 VO (EU) 2021/1153
Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen
(1) Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen, sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.
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