Artikel 18 VO (EU) 2021/1153

Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe

(1) Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:

a)
im Fall von Studien: die Maßnahme ist ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;
b)
im Fall von Arbeiten: die Maßnahme ist zwei Jahre nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;
c)
die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass die Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Ziele erreicht werden können.

(2) Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen geändert oder eingestellt werden.

(3) Bevor ein Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung einer Finanzhilfe gefasst wird, wird der Fall umfassend geprüft, und die betreffenden Begünstigten erhalten die Gelegenheit, ihre Bemerkungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterbreiten.

(4) Verfügbare Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.

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