Artikel 19 VO (EU) 2021/1153

Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Für Maßnahmen, für die ein Beitrag aus der CEF bereitgestellt wurde, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, bereitgestellt werden, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

(2) Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der CEF bewertet;
b)
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
c)
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.

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