Artikel 20 VO (EU) 2021/1153
Arbeitsprogramme
(1) Die CEF wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2) Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum.
(3) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen im Energiesektor schenkt die Kommission Vorhaben von gemeinsamem Interesse und damit verbundenen Maßnahmen, die auf eine weitere Integration des Energiebinnenmarkts, die Beendigung der Isolation im Energiesektor und die Beseitigung von Engpässen im Stromverbund abstellen, besondere Beachtung, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf Projekten liegt, die zur Erreichung der Verbundvorgabe von mindestens 10 % bis 2020 und 15 % bis 2030 beitragen, sowie auf Projekten, die einen Beitrag zur Synchronisierung von Stromnetzen mit den Netzen der Union leisten.
(5) Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:
- a)
- Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen ein, damit die Projekte anhand eines begrenzten Kriterienkatalogs vorausgewählt werden können;
- b)
- die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.
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