Artikel 2 VO (EU) 2021/1153

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Maßnahme” jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;
b)
„alternative Kraftstoffe” alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;
c)
„Begünstigter” eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;
d)
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
e)
„Gesamtnetz” die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;
f)
„Kernnetz” die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;
g)
„Kernnetzkorridore” Instrumente, die die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglichen und in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;
h)
„grenzüberschreitende Verbindung” im Verkehrssektor ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das die Kontinuität des TEN-V zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sicherstellt;
i)
„fehlende Verbindung” in Verbindung mit allen Verkehrsträgern einen fehlenden Abschnitt des TEN-V oder einen Verkehrsabschnitt zur Verbindung des Kern- oder Gesamtnetzes mit den TEN-V-Korridoren, der die Kontinuität des TEN-V unterbricht oder einen oder mehrere Engpässe enthält, die die Kontinuität des TEN-V beeinträchtigen;
j)
„Infrastruktur mit Doppelnutzung” eine Verkehrsnetzinfrastruktur, die sowohl Verteidigungszwecken als auch zivilen Zwecken dient;
k)
„grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien” ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;
l)
„energy efficiency first” das „energy efficiency first-Prinzip” gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
m)
„digitale Vernetzungsinfrastruktur” Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, lokale drahtlose Netzanbindungen mit sehr hoher Qualität und Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;
n)
„5G-Systeme” eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;
o)
„5G-Korridor” einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder eine Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;
p)
„operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind” physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik, die über die Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- oder Energieinfrastrukturdaten, oder beidem, unterstützen;
q)
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse” ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
r)
„Studien” die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
s)
„sozioökonomische Schwerpunkte” Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;
t)
„Drittland” ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;
u)
„Netze mit sehr hoher Kapazität” Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
v)
„Arbeiten” den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.

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