Artikel 22 VO (EU) 2021/1153

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der CEF zur Erreichung ihrer in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Teil I des Anhangs aufgeführt.

(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte der CEF zur Erreichung von deren Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil I des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der CEF für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte, einschließlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, geeignet sind und dass sie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(4) Die Kommission verbessert die spezielle Website, indem sie eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Informationen — darunter Folgenabschätzungen sowie Betrag, Begünstigter, durchführende Stelle und Sachstand des Projekts — in Echtzeit veröffentlicht. Die Kommission legt ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vor. Diese Fortschrittsberichte enthalten Informationen zur Durchführung der CEF im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 3, wobei dargelegt wird, ob die Durchführung in den verschiedenen Sektoren planmäßig verläuft, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte in ausreichendem Maße fertiggestellt wurden und ob sie noch immer realisierbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.

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