Artikel 23 VO (EU) 2021/1153
Bewertung
(1) Bewertungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Eine Zwischenbewertung der CEF erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung der CEF vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung.
(3) Am Ende der Durchführung der CEF, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung der CEF vor.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
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