Artikel 25 VO (EU) 2021/1153

Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

a)
einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;
b)
Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien — neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten — festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;
b)
Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.

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