Artikel 25 VO (EU) 2021/1153
Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie
- a)
- einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;
- b)
- Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien — neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten — festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
- a)
- Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;
- b)
- Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.
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