Artikel 4 VO (EU) 2021/1153

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 33710000000 EUR(1) zu jeweiligen Preisen.

Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60 % ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)
25807000000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele, davon

i)
12830000000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen” des MFR 2021-2027;
ii)
11286000000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind;
iii)
1691000000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 des MFR 2021-2027 für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;

b)
5838000000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 15 % — in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz — für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und, sofern die 15 %-Schwelle erreicht wird, erhöht die Kommission diese Schwelle in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz auf bis zu 20 %;
c)
2065000000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.

(3) Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.

(4) Bis zu 1 % des in Absatz 1 genannten Betrags kann zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe bei der Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden, insbesondere für an die Projektträger gerichtete Beratungsdienste in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, um sie bei der Strukturierung ihrer Projektfinanzierung zu unterstützen.

(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährlichen Tranchen über zwei oder mehr Jahre erfolgen.

(6) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität, für einen begrenzten Zeitraum Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig erachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(7) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c verwendet.

(8) 30 % der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden auf wettbewerblicher Grundlage unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei die Förderung einer größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen Priorität hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70 % der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.

(9) Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.

(10) Bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170 % des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.

(11) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.

Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.

Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.

(12) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird nicht zur Finanzierung von sektorübergreifenden Arbeitsprogrammen oder von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet.

(13) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf die CEF übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(14) Unbeschadet des Absatzes 13 des vorliegenden Artikels können im Digitalsektor die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesenen Mittel auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die CEF übertragen werden, auch um die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten zu ergänzen, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und unbeschadet der Regeln für staatliche Beihilfen. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Fußnote(n):

(1)

Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29896000000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22884000000 EUR, davon i) 11384000000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen” des MFR 2021-2027; ii) 10000000000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1500000000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 „Verteidigung” ; b) Energie: 5180000000 EUR; c) Digital: 1832000000 EUR.

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