Artikel 5 VO (EU) 2021/1153

Mit der CEF assoziierte Drittländer

(1) Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:

a)
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;
b)
beitretende Staaten, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
c)
Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
d)
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)
gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
ii)
die Bedingungen für die Teilnahme an der CEF, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
iii)
dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
iv)
die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;
v)
beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, das an Unionsprogrammen teilnimmt, Gegenseitigkeit vorsieht.

Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländer und in diesen Ländern niedergelassene Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Projekts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind.

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