Artikel 6 VO (EU) 2021/1153

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Die CEF wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung durch Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Im Rahmen der CEF können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der CEF kann auch ein Beitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und mit Titel X der Haushaltsordnung geleistet werden. Der Unionsbeitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Verkehrssektor darf 10 % des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Verkehrssektor können Mischfinanzierungsmaßnahmen für Maßnahmen in Bezug auf intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3) Die Kommission darf die Befugnis zur Durchführung eines Teils der CEF gemäß Artikel 69 der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erfüllen.

(4) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus dürfen das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26. März 2021, S. 30).

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