Artikel 7 VO (EU) 2021/1153

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Diese Projekte sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Projekte genügen den Zielen, den allgemeinen Kriterien und dem in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 14 spezifische Auswahlkriterien sowie Einzelheiten zum Verfahren für die Auswahl der Projekte festlegt. Die Kommission veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags des Projekts zu den allgemeinen Kriterien und für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.

(3) Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:

a)
die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch und trägt etwaigen Einnahmen aus Förderprogrammen Rechnung, sie wurde in transparenter, umfassender und vollständiger Weise durchgeführt, und durch sie wird nachgewiesen, dass erhebliche Kosteneinsparungen oder Vorteile, oder beides, hinsichtlich der Systemintegration, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit oder der Innovation möglich sind, und
b)
der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann.

(5) Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten

a)
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs, oder beidem, stehen;
b)
darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird; und
c)
muss den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3 genügen.

(6) Die CEF bietet die Möglichkeit einer Finanzierung, die mit dem Regulierungsrahmen für den Einsatz von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 abgestimmt ist, sowie die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die Inanspruchnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Bezug auf den Referenzbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung. Nach dieser Bewertung werden bei fehlender ausreichender Marktaufnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien die für diese Projekte vorgesehenen ungenutzten Mittel zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die transeuropäischen Energienetze für förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verwendet; ab 2024 dürfen diese Mittel ferner zur Kofinanzierung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verwendet werden.

(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Regeln festgelegt werden, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen der CEF und dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzuteilen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

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