Artikel 8 VO (EU) 2021/1153

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur sind Projekte, die einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Konnektivitätszielen der Union leisten und/oder die Netzinfrastruktur bereitstellen, die den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sowie den digitalen Binnenmarkt der Union unterstützt.

(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:

a)
Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, und
b)
sie setzen die beste verfügbare und am besten geeignete Technologie für das jeweilige Projekt ein, die ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bietet.

(3) Studien zur Entwicklung und Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4) Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:

a)
Maßnahmen, die zur Einführung von und zum Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, einschließlich 5G-Systemen oder sonstigen modernen Konnektivitätssystemen, gemäß den strategischen Konnektivitätszielen der Union in Gebieten, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind, erhalten Priorität unter Berücksichtigung des Anbindungsbedarfs dieser Gebiete und der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung, einschließlich für Haushalte, im Einklang mit Teil V Nummer 1 des Anhangs; spezifische Einführungen zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten sind förderfähig, wenn diese wirtschaftlich rentabel und physisch durchführbar sind;
b)
Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen beitragen, erhalten im Einklang mit Teil V Nummer 2 des Anhangs Priorität;
c)
Maßnahmen, die einen Beitrag leisten zum Ausbau von 5G-Korridoren entlang wichtiger Verkehrswege, auch in den TEN-V, wie beispielhaft in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführt, erhalten Priorität, um die Netzabdeckung entlang dieser wichtigen Verkehrswege zu gewährleisten und so die lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste zu ermöglichen, wobei ihre sozioökonomische Relevanz gegenüber etwaigen derzeit installierten technischen Lösungen im Sinne eines zukunftsorientierten Ansatzes zu berücksichtigen ist;
d)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau oder zur wesentlichen Modernisierung grenzüberschreitender Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden, sowie zur Stärkung der Verbindungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Seekabeln, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zu einer höheren Leistungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und sehr hohen Kapazität dieser elektronischen Kommunikationsnetze beitragen;
e)
bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau operativer digitaler Plattformen erhalten Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind.

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