Artikel 3 VO (EU) 2021/116

ATM-Funktionen und ihre Einführung

(1) Das CP1 umfasst die nachstehenden ATM-Funktionen:

a)
Erweitertes Anflugmanagement und integriertes AMAN/DMAN im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte;
b)
Flughafenintegration und -durchsatz;
c)
flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung;
d)
kooperatives Netzmanagement;
e)
systemweites Informationsmanagement;
f)
anfänglicher Austausch von Information über den Flugweg.

(2) Die im Anhang dieser Verordnung genannten am Betrieb Beteiligten müssen die in Absatz 1 genannten ATM-Funktionen und die zugehörigen Betriebsverfahren gemäß dem Anhang dieser Verordnung umsetzen. Die militärischen am Betrieb Beteiligten dürfen diese ATM-Funktionen nur in dem Umfang einführen, wie dies zur Einhaltung von Anhang VIII Nummer 3.2 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erforderlich ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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