Artikel 10 VO (EU) 2021/1165
Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern
(1) Ist eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem bestimmten Gebiet außerhalb der Union erhalten sollte, kann diese Behörde oder Stelle die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung beschrieben wird und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet geeignet sind. Sie stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.
(2) Die Kommission leitet den Antrag gemäß Absatz 1 an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht diese Anträge.
(3) Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass
- a)
- eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet begründet ist,
- b)
- das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und
- c)
- die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht.
Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(4) Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
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