Artikel 9 VO (EU) 2021/1165
Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein
Für die Zwecke von Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe, die in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, für die Herstellung und Haltbarmachung von ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit den Grenzwerten und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission(1), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
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