Artikel 8 VO (EU) 2021/1165

Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

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