ANHANG I VO (EU) 2021/1165

In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Die in diesem Anhang aufgeführten Wirkstoffe dürfen in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein, die gemäß diesem Anhang in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel muss mit den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten und den in den Zulassungen der Mitgliedstaaten, in denen sie verwendet werden dürfen, angegebenen Bedingungen im Einklang stehen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der letzten Spalte jeder Tabelle angegeben.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffe, die den Pflanzenschutzmitteln beigefügt werden, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen, sofern sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe dürfen nur zur Bekämpfung von Schädlingen im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/848 eingesetzt werden.

Im Einklang mit Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen diese Stoffe nur für den Fall verwendet werden, dass mit den Maßnahmen gemäß Teil I Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, insbesondere durch den Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel wie nützlichen Insekten, Milben und Nematoden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Für die Zwecke dieses Anhangs sind Wirkstoffe in die folgenden Unterkategorien eingeteilt:

1.
Grundstoffe

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführte Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) basieren, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion für den Pflanzenschutz verwendet werden. Solche Grundstoffe sind in der nachstehenden Tabelle mit einem Sternchen gekennzeichnet. Ihre Verwendung muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten(3) festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen. Weitere Grundstoffe, die in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion nur dann verwendet werden, wenn sie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Grundstoffe muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen. Grundstoffe dürfen nicht als Herbizide verwendet werden.
Nummer und Teil des Anhangs(4) CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
1C Equisetum arvense L.*
2C 70694-72-3 Chitosanhydrochlorid(5) Aus Aspergillus oder ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) definiert
3C 57-50-1 Saccharose*
4C 1305-62-0 Calciumhydroxid
5C 90132-02-8 Essig*
6C 8002-43-5 Lecithine*
7C - Salix spp. Cortex*
8C 57-48-7 Fructose*
9C 144-55-8 Natriumhydrogencarbonat
10C 92129-90-3 Molke*
11C 7783-28-0 Diammoniumphosphat Nur in Fallen
12C 8001-21-6 Sonnenblumenöl*
14C

84012-40-8

90131-83-2

Urtica spp. (Urtica-dioica-Extrakt) (Urtica-urens-Extrakt)*
15C 7722-84-1 Wasserstoffperoxid
16C 7647-14-5 Natriumchlorid
17C 8029-31-0 Bier*
18C - Senfsaatpulver*
19C 14807-96-6 Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)
20C 8002-72-0 Zwiebelöl*
21C 52-89-1 L-Cystein (E 920)
22C 8049-98-7 Kuhmilch*
23C - Extrakt der Zwiebel von Allium cepa* L.
Weitere Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln basieren*
24C 9012-76-4 Chitosan* Gewonnen aus Aspergillus oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definiert

2.
Wirkstoffe mit geringem Risiko

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die keine Mikroorganismen sind und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, wenn sie in der untenstehenden Tabelle oder an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Wirkstoffe mit geringem Risiko muss im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.
Nummer und Teil des Anhangs(7) CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
2D COS-OGA
3D Cerevisan und andere Erzeugnisse, die auf Zellfragmenten von Mikroorganismen basieren Kein GVO-Ursprung
5D 10045-86-6 Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)
12D 9008-22-4 Laminarin Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden
16D CAS-Nr. nicht vergeben ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623)

Kein GVO-Ursprung

Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt

19D 23960-07-8 Lavandulylsenecioat
20D 10058-44-3 Eisenpyrophosphat
24D 144-55-8 Natriumhydrogencarbonat
28D Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus
Sonstige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit geringem Risiko* Verwendung als Herbizid nicht zulässig
32D 298-14-6 Kaliumhydrogencarbonat
38D Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)
39D 98999-15-6 Schafsfett Verwendung als geruchswirksames Repellent
44D

14808-60-7 und

7631-86-9

Quarzsand

Siliciumdioxid

3.
Mikroorganismen

Alle in den Teilen A, B und D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Mikroorganismen dürfen nur in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie nicht GVO-Ursprungs sind und sofern sie in Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 aufgeführten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden. Mikroorganismen, einschließlich Viren, sind biologische Bekämpfungsmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoffe gelten.

4.
In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe

Die Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden und wenn etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigt werden.
Nummer und Teil des Anhangs(8) CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
139A

131929-60-7

131929-63-0

Spinosad
225A 124-38-9 Kohlendioxid
227A 74-85-1 Ethylen Nur bei Bananen und Kartoffeln; darf jedoch auch bei Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen eingesetzt werden
230A u. a. 67701-09-1 Fettsäuren Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
231A 8008-99-9 Knoblauchextrakt (Allium sativum)
234A

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr.: 901

Hydrolysierte Proteine, ausgenommen Gelatine
220A 1332-58-7 Aluminiumsilicat (Kaolin)
236A 61790-53-2 Kieselgur (Diatomeenerde)
343A

11141-17-6

84696-25-3

Azadirachtin (Margosaextrakt) Aus Samen des Neembaumes gewonnen (Azadirachta indica)
240A 8000-29-1 Citronellöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
241A 84961-50-2 Nelkenöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
242A 8002-13-9 Rapsöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
243A 8008-79-5 Grüne-Minze-Öl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
56A

8028-48-6

5989-27-5

Orangenöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
228A 68647-73-4 Teebaumöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
246A 8003-34-7 Pyrethrine gewonnen aus Pflanzen
292A 7704-34-9 Schwefel
294A 295A

64742-46-7

72623-86-0

97862-82-3

8042-47-5

Paraffinöle
345A 1344-81-6 Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)
44B 9050-36-6 Maltodextrin
45B 97-53-0 Eugenol
46B 106-24-1 Geraniol
47B 89-83-8 Thymol
153B und andere Pheromone und andere Semiochemikalien
10E 20427-59-2 Kupferhydroxid Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind nur Verwendungen zulässig, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt
10E

1332-65-6

1332-40-7

Kupferoxychlorid
10E 1317-39-1 Kupferoxid
10E 8011-63-0 Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
10E 12527-76-3 Dreibasisches Kupfersulfat
40A 52918-63-5 Deltamethrin Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae, Ceratitis capitata und Rhagoletis completa
5E 91465-08-6 Lambda-Cyhalothrin Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)

Verfügbar in der Pestiziddatenbank: https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=search.as

(4)

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(7)

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

(8)

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

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