ANHANG II VO (EU) 2021/1165

Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe(1), die in diesem Anhang aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie mit folgenden Rechtsgrundlagen in Einklang stehen:

den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften über Düngeprodukte, insbesondere gegebenenfalls den Verordnungen (EG) Nr. 2003/2003 und (EU) 2019/1009 und

den Rechtsvorschriften der Union über tierische Nebenprodukte, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011, insbesondere den Anhängen V und XI.

Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus

Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen
Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel).

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3)

Erzeugnis aus an der Anfallstelle getrennt gesammelten Bioabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder Vergärung bei der Erzeugung von Biogas

Nur pflanzliche und tierische Bioabfälle

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem

Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen)
Substrat von Pilzkulturen Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen
Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Guano
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas
Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

    Blutmehl

    Hufmehl

    Hornmehl

    Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

    Fischmehl

    Fleischmehl

    Federn-, Haar- und Hautmehl

    Wolle

    Pelze (1)

    Haare

    Milcherzeugnisse

    Hydrolysierte Proteine (2)

(1)
Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar
(2)
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden
Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch:

i)
physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
ii)
Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
iii)
Fermentation

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

Sägemehl und Holzschnitt Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Rindenkompost Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Weicherdiges Rohphosphat

Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis)

    25 % P2O5

    Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sind

Partikelgröße:

mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,063 mm

mindestens 99 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,125 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Aluminiumcalciumphosphat

Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

    30 % P2O5

    Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sind

Partikelgröße:

mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

mindestens 98 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5)

Dephosphorationsschlacken (Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken)

In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

    12 % P2O5

    Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sind

oder

10 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslich

Partikelgröße:

mindestens 75 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

mindestens 96 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kalirohsalz

Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

    9 % K2O

    Kali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O

    2 % MgO

    Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

    Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend
Schlempe und Schlempeextrakt Keine Ammoniakschlempe
Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. Nur natürlichen Ursprungs
Muschelabfälle Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Eierschalen Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs

z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein

Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs
Calciumchloridlösung Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel
Calciumsulfat (Gips)

Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

    25 % CaO

    35 % SO3

Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3

Mahlfeinheit:

mindestens 80 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 2 mm

mindestens 99 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 10 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird
Elementarer Schwefel

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Mineralische Spurennährstoffdünger

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Natriumchlorid
Steinmehl, Sand natürlichen Ursprungs, Ton und Tonminerale

z. B. Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt,

Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt, darf auch als inertes Medium bei der Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten
Humin- und Fulvinsäuren Nur sofern durch anorganische Salze/Lösungen außer Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung gewonnen
Xylit Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus)
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Organisches(2) Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet

Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze

Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen

Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Natriumnitrat Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen
Kaliumchlorid Nur natürlichen Ursprungs
Selensalze Nur bei Mangelerscheinungen bei Böden, die für die Tierhaltung und/oder die Beweidung oder für die Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden
Kohlendioxid

Verwendung für die Anreicherung von Wasser für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen; in diesem Fall muss das Kohlendioxid von Lebensmittelqualität sein

Kohlendioxid muss, sofern verfügbar, als Nebenprodukt aus anderen Verfahren oder aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gewonnen werden

Darf auch in der Erzeugung in Gewächshäusern verwendet werden

Calciumacetat

Nur zur Blattbehandlung bei Gemüse in Gewächshäusern und bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel

Gewonnen aus Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs

Calciumphosphat

Nur aus Klärschlammasche

Nur Produkte, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen

Matten aus Pflanzenfasern

Pflanzliche Fasern wie Hanffasern, Flachsfasern, Kokosfasern

Ohne Zusatz von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Nährstoffen, Zusatzstoffen oder Bindemitteln, nur mechanisch hergestellt

Nur als inertes Medium für die Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Wenn verfügbar, sind Materialien aus ökologischer/biologischer Produktion zu verwenden

Calcium- und Magnesiumgluconat Aus mikrobieller Fermentation

Fußnote(n):

(1)

Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.

(2)

„Organisch” bezieht sich hier auf organische Chemie.

(3)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 ).

(4)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

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