ANHANG II VO (EU) 2021/1165
Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe(1), die in diesem Anhang aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie mit folgenden Rechtsgrundlagen in Einklang stehen:
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den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften über Düngeprodukte, insbesondere gegebenenfalls den Verordnungen (EG) Nr. 2003/2003 und (EU) 2019/1009 und
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den Rechtsvorschriften der Union über tierische Nebenprodukte, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011, insbesondere den Anhängen V und XI.
Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.
Bezeichnung Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus |
Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen |
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Stallmist |
Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel). Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Flüssige tierische Exkremente |
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) |
Erzeugnis aus an der Anfallstelle getrennt gesammelten Bioabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder Vergärung bei der Erzeugung von Biogas Nur pflanzliche und tierische Bioabfälle Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar |
Torf | Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen) |
Substrat von Pilzkulturen | Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen |
Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen | Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
Guano | |
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material | Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas |
Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden |
Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn-, Haar- und Hautmehl Wolle Pelze (1) Haare Milcherzeugnisse Hydrolysierte Proteine (2) |
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Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke | z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime |
Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs | |
Algen und Algenerzeugnisse |
Ausschließlich gewonnen durch:
Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden |
Sägemehl und Holzschnitt | Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
Rindenkompost | Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
Holzasche | Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
Weicherdiges Rohphosphat |
Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis) 25 % P2O5 Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sind Partikelgröße:
Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5 Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Aluminiumcalciumphosphat |
Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthält Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis): 30 % P2O5 Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sind Partikelgröße:
Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5 Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5) |
Dephosphorationsschlacken (Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken) |
In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis): 12 % P2O5 Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sind oder 10 % P2O5 Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslich Partikelgröße:
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Kalirohsalz |
Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis): 9 % K2O Kali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O 2 % MgO Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend | Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend |
Schlempe und Schlempeextrakt | Keine Ammoniakschlempe |
Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. | Nur natürlichen Ursprungs |
Muschelabfälle | Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
Eierschalen | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Calcium- und Magnesiumcarbonat |
Nur natürlichen Ursprungs z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein |
Magnesiumsulfat (Kieserit) | Nur natürlichen Ursprungs |
Calciumchloridlösung | Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel |
Calciumsulfat (Gips) |
Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis): 25 % CaO 35 % SO3 Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3 Mahlfeinheit:
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Industriekalk aus der Zuckerherstellung | Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr |
Industriekalk aus der Siedesalzherstellung | Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird |
Elementarer Schwefel |
Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Mineralische Spurennährstoffdünger |
Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Natriumchlorid | |
Steinmehl, Tonerde und Tonminerale | |
Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) | Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten |
Humin- und Fulvinsäuren | Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung |
Xylit | Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus) |
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) | Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
Organisches(2) Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z. B. Faulschlamm) |
Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat. Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe Bis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet |
Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden Bis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze |
Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
Natriumnitrat | Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen |
Kaliumchlorid | Nur natürlichen Ursprungs |
Selensalze | Nur bei Mangelerscheinungen bei Böden, die für die Tierhaltung und/oder die Beweidung oder für die Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden |
Fußnote(n):
- (1)
Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.
- (2)
„Organisch” bezieht sich hier auf organische Chemie.
- (3)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 ).
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