ANHANG III VO (EU) 2021/1165

Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe

TEIL A

(1)
EINZELFUTTERMITTEL MINERALISCHEN URSPRUNGS

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel(1) Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
11.1.1 Calciumcarbonat
11.1.2 Kohlensaurer Muschelkalk
11.1.4 Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)
11.1.5 Lithothamnium
11.1.6 Calciumchlorid

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „60” des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission(2), einschließlich in Form eines Bolus

Calciumchlorid aus der Aufbereitung von natürlich vorkommender Salzlake, sofern verfügbar

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

11.1.13 Calciumgluconat
11.2.1 Magnesiumoxid
11.2.4 Magnesiumsulfat, wasserfrei
11.2.6 Magnesiumchlorid
11.2.7 Magnesiumcarbonat
11.3.1 Dicalciumphosphat
11.3.2 Monodicalciumphosphat
11.3.3 Monocalciumphosphat
11.3.5 Calcium-Magnesiumphosphat
11.3.8 Magnesiumphosphat
11.3.10 Mononatriumphosphat
11.3.16 Calcium-Natrium-Phosphat
11.3.17 Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat) Nur für Aquakulturen
11.3.19 Pentanatriumtriphosphat Nur für Heimtierfutter
11.3.27 Dinatriumdihydrogendiphosphat Nur für Heimtierfutter
11.4.1 Natriumchlorid
11.4.2 Natriumbicarbonat
11.4.4 Natriumcarbonat
11.4.6 Natriumsulfat
11.5.1 Kaliumchlorid

(2)
SONSTIGE EINZELFUTTERMITTEL

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel(3) Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
ex 7.1.4 Algenöl

Öl, das durch Extraktion aus Mikroalgen mittels Fermentation gewonnen wird

Kultursubstrat für den Fermentierungsprozess darf nicht aus GVO stammen und sollte, sofern verfügbar, aus ökologischen/biologischen Rohstoffen stammen.

10 Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren

Vorausgesetzt, sie stammen aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Sofern sie ohne chemisch-synthetische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden

Ihre Verwendung ist nur für andere Tierarten ans Pflanzenfresser zugelassen.

Die Verwendung von hydrolysiertem Fischeiweiß ist nur für Jungtiere anderer Tierarten als Pflanzenfresser zugelassen.

10 Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch, Weich- oder Krebstieren

Für karnivore Aquakulturtiere

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die bereits gefangen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, oder aus ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die gefangen wurden und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848

10 Fischmehl und Fischöl

Während der Abwachsphase für Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wo natürliche Futtermittel in Teichen und Seen nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, höchstens 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl im Futter für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) sowie höchstens 10 % Fischmehl oder Fischöl im Futter für Haiwelse (Pangasius spp.), gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/848

12.1.5 Hefen Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar
ex 12.1.9 Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryzae

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen

12.1.10 Erzeugnisse aus Bacillus subtilis, proteinreich

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen

12.1.12 Hefenerzeugnisse Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar
ex 13.6.4 Calciumstearat
13.11.1 Propylenglycol; [1,2-Propandiol]; [Propan-1,2-diol]

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung der Ketosegefahr im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „61” des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

Cholesterin

Erzeugnis, das aus Wollfett (Lanolin) durch Verseifung, Trennung und Kristallisieren aus Muscheln oder anderen Quellen gewonnen wird

Bereitstellung der erforderlichen Futtermittelmenge für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) in Aufzucht- und Brutanlagen während der Abwachsphase und früherer Entwicklungsstadien

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

Kräuter

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

Melassen

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

Phytoplankton und Zooplankton Nur in der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere
Bestimmte Eiweißverbindungen

Gemäß den Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848:

bis 31. Dezember 2026

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

für die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg oder Junggeflügel

höchstens 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs pro Zeitraum von 12 Monaten

Gewürze

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

TEIL B

Die in dem vorliegenden Teil aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sein. Die hier festgelegten besonderen Bedingungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(1)
TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)
Konservierungsmittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1a200Sorbinsäure
1k236Ameisensäure
1k237iNatriumformiat
1a260Essigsäure
1a270 1a270iMilchsäuren
1k280Propionsäure
1a282Calciumpropionat

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „60” des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

1a330Zitronensäure

b)
Antioxidantien

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1b306(i)Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen
1b306(ii)Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

c)
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen

1c322,

1c322i

Lecithine

aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 407CarrageenNur für Heimtierfutter
E 410Johannisbrotkernmehl

Nur für Heimtierfutter

Nur durch ein Röstverfahren gewonnen

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

E 414Gummi arabicum (Akaziengummi)

Nur für Heimtierfutter

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

E 415Xanthan
E 412Guarkernmehl

d)
Bindemittel und Fließhilfsstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
E 412Guarkernmehl
E 535NatriumferrocyanidHöchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)
E 551bKolloidales Siliciumdioxid
E 551cKieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)
1m558iBentonit
E 559Kaolinit-Tone, asbestfrei
E 560Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E 561Vermiculit
E 562Sepiolith
E 563Sepiolit-Ton
E 566Natrolith-Phonolith
1g568Klinoptilolit sedimentären Ursprungs
E 599Perlit
1g599Illit-Montmorillonit-Kaolinit

e)
Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1kEnzyme, MikroorganismenNur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen
1k236Ameisensäure
1k237Natriumformiat
1k280Propionsäure
1k281Natriumpropionat

f)
Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1m558Bentonit

(2)
SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
ex2aAstaxanthin

Nur aus ökologischen/biologischen Quellen wie Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere

Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse

Ist kein Astaxanthin aus ökologischen/biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden.

ex2bAromastoffeNur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)

(3)
ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)
Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
ex3aVitamine und Provitamine

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen

Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar:

synthetisch gewonnen, für Monogastriden und Aquakulturtiere dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind; die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.

3a370Taurin

Nur für Katzen und Hunde

Wenn verfügbar nicht synthetischen Ursprungs

3a920Betainanhydrat

Nur für Monogastriden und Fische

Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs

b)
Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
3b101Eisen(II)carbonat (Siderit)
3b103Eisen(II)sulfat-Monohydrat
3b104Eisen(II)sulfat-Heptahydrat
3b105Eisen(II)-fumarat

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „64” des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

3b107Eisen(II)-Protein-HydrolysatchelatWenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion
3b110Eisendextran 10 %

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „64” des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Kultursubstrat für den Fermentationsprozess von Dextran darf nicht aus GVO stammen

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

3b201Kaliumjodid
3b202Kalciumjodat, wasserfrei
3b203Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei
3b301Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat
3b302Cobalt(II)carbonat
3b303Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat
3b304Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat
3b305Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat
3b402Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat
3b404Kupfer(II)-oxid
3b405Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat
3b407Kupfer(II)-Protein-HydrolysatchelatWenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion
3b409Dikupferchlorid-Trihydroxid
3b502Mangan(II)-oxid
3b503Mangan(II)sulfat, Monohydrat
3b505Proteinhydrolysate-ManganchelateWenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion
3b603Zinkoxid
3b604Zinksulfat-Heptahydrat
3b605Zinksulfat-Monohydrat
3b609Zinkchloridhydroxid-Monohydrat
3b612Proteinhydrolysate-ZinkchelatWenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion
3b701Natriummolybdat-Dihydrat
3b801Natriumselenit

3b802

3b803

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

Natriumselenat

3b810Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert
3b810iSelenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert
3b811Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert
3b812Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert
3b813Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R646, inaktiviert
3b817Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

c)
Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
3c3.5.1 und 3c352L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Hergestellt durch Fermentation

Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Anhang II Teil II Nummer 3.1.3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken

(4)
ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
4a, 4b, 4c und 4dEnzyme und Mikroorganismen
4d7 und 4d8AmmoniumchloridNur für Katzen

5.
VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

Für Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen.
BezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
Ethanol

Nur zur Verwendung als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen und nur wenn Proteinextraktionsschrote/-kuchen aus mechanischer Extraktion nicht in ausreichender Menge verfügbar ist

Nur aus Gärung, sofern verfügbar

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Papain

Nur für die Produktion von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Anhang I Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Herstellung von Heimtierfutter

vorausgesetzt, das Enzym wird während des Verfahrens deaktiviert und ist daher nicht als solches in den geschmacksverstärkenden Fleischextrakten vorhanden und hat keine technologischen Auswirkungen auf das Produkt

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/354/oj).

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.

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