Artikel 1 VO (EU) 2021/1173

Gründung

(1) Zur Umsetzung der Initiative zum europäischen Hochleistungsrechnen wird hiermit ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ( „Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen” , im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen” ) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2033 gegründet.

(2) Um der Laufzeit des MFR 2021-2027 und von „Horizont Europa” , des Programms „Digitales Europa” und der Fazilität „Connecting Europe” Rechnung zu tragen, werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Aufforderungen zur Einreichung von Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

(3) Das Gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(4) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Luxemburg.

(5) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Satzung” ) ist im Anhang niedergelegt.

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