Artikel 2 VO (EU) 2021/1173

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Abnahmeprüfung” bezeichnet eine Prüfung, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein EuroHPC-Supercomputer die Anforderungen der Systemspezifikation erfüllt;
2.
„Zugriffszeit” bezeichnet die Rechenzeit eines Supercomputers, die einem Nutzer oder einer Gruppe von Nutzern für die Ausführung ihrer Computerprogramme zur Verfügung gestellt wird;
3.
„verbundene Rechtsperson” bezeichnet eine Rechtsperson im Sinne des Artikels 187 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;
3a.
„KI-optimierter Supercomputer” bezeichnet einen Supercomputer, der in erster Linie dafür ausgelegt ist, große Modelle der künstlichen Intelligenz (KI) mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren;
3b.
„KI-Fabrik” bezeichnet eine zentrale oder verteilte Einrichtung, die eine Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste für künstliche Intelligenz bereitstellt, die aus einem KI-optimierten Supercomputer oder einer KI-Partition eines Supercomputers, einem zugehörigen Rechenzentrum, einem speziellen Zugang und KI-orientierten Hochleistungsrechendiensten besteht und die Talente anzieht und zusammenführt, um die Kompetenzen bereitzustellen, die für die Nutzung der Supercomputer für KI erforderlich sind;
3c.
„Gigafabrik für künstliche Intelligenz” oder „KI-Gigafabrik” bezeichnet eine hochmoderne Großanlage mit ausreichender Kapazität, um den gesamten Lebenszyklus sehr großer KI-Modelle und -Anwendungen, von der Entwicklung bis hin zu großes Inferenzvolumen, zu bewältigen; sie stellt eine Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste bereit, die aus KI-optimierten Rechenkapazitäten, einer unterstützenden Rechenzentrumsinfrastruktur, einschließlich Speicherung und Vernetzung mit hoher Kapazität, speziellen sicheren Cloudnutzerzugangsumgebungen und spezialisierten sicheren KI-orientierten Unterstützungsdiensten für ihren fortgeschrittenen Betrieb besteht, die alle über eine ökologisch nachhaltige Infrastruktur versorgt werden, insbesondere was Energie- und Wasserversorgungssysteme anbelangt;
3d.
„Konsortium der Gigafabrik für künstliche Intelligenz” oder „KI-Gigafabrik-Konsortium” bezeichnet eine Vereinigung aus förderfähigen Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, um eine KI-Gigafabrik einzurichten und zu betreiben, und durch eine Konsortialvereinbarung gebunden sind, in der für die gesamte Lebensdauer der KI-Gigafabrik die jeweiligen Funktionen und Verantwortlichkeiten dieser Rechtspersonen festgelegt werden, oder eine neue Rechtsperson, die zum Zweck der Einrichtung und des Betriebs einer KI-Gigafabrik gegründet wird; ein solches Konsortium ist für eine Dauer von mindestens fünf Jahren ordnungsgemäß in der Union niedergelassen und einer oder mehrere seiner privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;
3e.
„KI-Gigafabrik-Koordinator” bezeichnet eine ordnungsgemäß in der Union eingetragene und nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats rechtmäßig bestehende Rechtsperson, die rechtlich befugt ist, ein KI-Gigafabrik-Konsortium zu vertreten und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung zu schließen, durchzuführen und zu erfüllen, ihren Hauptsitz in der Union hat, im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der einschlägigen Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Union direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig unter der Kontrolle juristischer oder natürlicher Personen, die in der Union niedergelassenen sind, steht und auch eine bestehende Aufnahmeeinrichtung sein kann, die einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten vertritt;
3f.
„KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung” bezeichnet eine Vereinbarung zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem KI-Gigafabrik-Koordinator über die Aufnahme und den Betrieb einer KI-Gigafabrik;
3g.
„KI-Gigafabrik-Aufnahmeeinrichtung” bezeichnet eine Rechtsperson, die von einem KI-Gigafabrik-Konsortium für die Aufnahme und den Betrieb einer KI-Gigafabrik und deren Dienste benannt wurde und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;
3h.
„KI-Gigafabrik-Kooperationsabkommen” bezeichnet ein Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und einem Drittland, in dem die Bedingungen für die Beteiligung an einem KI-Gigafabrik-Konsortium sowie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Rechtspersonen, die direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig von in diesem Drittland niedergelassenen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden, Nutzerzugang zu KI-Gigafabriken erhalten können;
3i.
„KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in einem Land” bezeichnet eine KI-Gigafabrik, die über mehr als einen physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügt;
3j.
„KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern” bezeichnet eine KI-Gigafabrik, die über mehr als einen physischen Standort verfügt, und zwar in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Mitgliedstaat;
4.
„Exzellenzzentrum für Hochleistungsrechnen” bezeichnet ein gemeinsames Projekt — ausgewählt im Rahmen einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — zur Förderung der Nutzung neu entstehender, extrem hochleistungsfähiger Rechenkapazitäten, die es Nutzergemeinschaften ermöglichen, in Zusammenarbeit mit anderen am Hochleistungsrechnen Beteiligten bestehende Programmcodes für die Parallelverarbeitung auf Exa-Leistung und auf eine extreme Skalierbarkeit zu steigern;
5.
„Mitgestaltung” (Co-Design) bezeichnet einen kollektiven Ansatz, bei dem Technologieanbieter und Nutzer gemeinsam in einem kooperativen und iterativen Entwurfsprozess an der Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Systeme mitwirken;
6.
„Interessenkonflikt” bezeichnet eine Situation, von der ein in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannter Finanzakteur oder eine dort genannte andere Person betroffen ist;
7.
„konstituierende Rechtsperson” bezeichnet eine Rechtsperson, die ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Satzung des jeweiligen privaten Mitglieds bildet;
8.
„Konsortium privater Partner” bezeichnet eine Vereinigung Rechtspersonen der Union, die sich zusammengeschlossen haben, um zusammen mit dem Gemeinsamen Unternehmen einen Industrie-Supercomputer anzuschaffen; einer oder mehrere dieser privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;
9.
„EuroHPC-Supercomputer” bezeichnet ein Computersystem, das vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens mit anderen beteiligten Staaten oder einem Konsortium privater Partner steht und ein klassischer Hochleistungsrechner (Spitzenklasse-Supercomputer, Industrie-Supercomputer, KI-optimierter Supercomputer oder Mittelklasse-Supercomputer), ein Hybridsystem aus klassischem Supercomputer und Quantencomputer, ein Quantencomputer oder ein Quantensimulator ist;
10.
„Exa” bezeichnet ein Leistungsniveau, auf dem zehn hoch achtzehn Rechenoperationen pro Sekunde (oder 1 Exaflops) ausgeführt werden können;
11.
„Spitzenklasse-Supercomputer” bezeichnet ein Computersystem von Weltrang, das mit der fortschrittlichsten Technik, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht, entwickelt wurde und mindestens Exa-Leistungsniveau oder mehr (d. h. Nach-Exa-Niveau) für Anwendungen erreicht, die Problemstellungen mit höherer Komplexität bewältigen;
12.
„Aufnahmekonsortium” bezeichnet eine Gruppe beteiligter Staaten oder ein Konsortium privater Partner, die sich darauf verständigt haben, einen Beitrag zur Anschaffung und zum Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers zu leisten; dazu können auch Organisationen gehören, die diese beteiligten Staaten vertreten;
13.
„Aufnahmeeinrichtung” bezeichnet eine Rechtsperson, die über Anlagen für die Unterbringung und den Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers verfügt und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;
14.
„hypervernetzt” bezeichnet eine Kommunikationskapazität mit einer Datenübertragungsrate von zehn hoch zwölf Bit pro Sekunde (1 Terabit pro Sekunde) oder mehr;
15.
„Industrie-Supercomputer” bezeichnet einen Supercomputer, bei dem es sich zumindest um einen Mittelklasse-Supercomputer handelt und der speziell nach besonderen Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenintegritätsanforderungen für industrielle Anwender konzipiert wurde, die anspruchsvoller sind als für wissenschaftliche Zwecke;
16.
aus „Horizont Europa” finanzierte „Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen” bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
17.
aus dem Programm „Digitales Europa” oder der Fazilität „Connecting Europe” finanzierte „Sachbeiträge zu Maßnahmen” bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung eines Teils der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
18.
„Mittelklasse-Supercomputer” bezeichnet einen Supercomputer von Weltrang, dessen Leistungsniveau höchstens eine Größenordnung unter dem Leistungsniveau eines Spitzenklasse-Supercomputers liegt;
19.
„nationales Kompetenzzentrum für Hochleistungsrechnen” bezeichnet eine Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das mit einem nationalen Hochleistungsrechenzentrum dieses beteiligten Staates verbunden ist und Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu den Supercomputern und zu den neuesten Technologien, Instrumenten, Anwendungen und Diensten des Hochleistungsrechnens ermöglicht und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;
19a.
„nationales Quantenkompetenzzentrum” bezeichnet ein Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, aus Wissenschaft und Forschungseinrichtungen sowie aus der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu Quantentechnologien, -instrumenten, -anwendungen und -diensten sowie zu nationalen oder europäischen Quanteninfrastrukturen gewährt und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;
20.
„Beobachterstaat” bezeichnet ein Land, das an den von „Horizont Europa” oder vom Programm „Digitales Europa” finanzierten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen darf, aber kein beteiligter Staat ist;
21.
„beteiligter Staat” bezeichnet ein Land, das Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ist;
22.
„Leistungsniveau” bezeichnet die Anzahl der Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (Flops), die ein Supercomputer ausführen kann;
23.
„privates Mitglied” bezeichnet jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Union und der beteiligten Staaten;
24.
„Quantencomputer” bezeichnet eine Rechenanlage, welche die Gesetze der Quantenmechanik ausnutzt, um bestimmte besondere Aufgaben zu lösen, und dabei weniger Rechenressourcen als klassische Rechner verbraucht;
25.
„Quantensimulator” bezeichnet eine hochgradig steuerbare Quantenrechenanlage, die Einblicke in die Eigenschaften komplexer Quantensysteme ermöglicht oder spezifische Rechenprobleme lösen kann, die für klassische Computer unzugänglich sind;
26.
„Sicherheit der Lieferkette” eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Maßnahmen, die bei der Auswahl sämtlicher Lieferanten dieses Supercomputers zu berücksichtigen sind, um die Verfügbarkeit von Komponenten, Technologien, Systemen und Fachwissen, die für die Anschaffung und den Betrieb dieses Supercomputers erforderlich sind, zu gewährleisten; dazu gehören Maßnahmen zur Minderung der Risiken durch etwaige Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten, Technologien und Systemen, einschließlich Preisänderungen, geringerer Leistung oder alternativer Bezugsquellen; sie bezieht sich auf die gesamte Lebensdauer des EuroHPC-Supercomputers;
27.
„strategische Forschungs- und Innovationsagenda” bezeichnet das für die Laufzeit von „Horizont Europa” geltende Dokument, in dem die wichtigsten Prioritäten und die wesentlichen Technologien und Innovationen aufgeführt sind, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens benötigt werden;
28.
„mehrjähriges Strategieprogramm” bezeichnet ein Dokument, in dem eine Strategie für alle Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist;
29.
„Hochleistungsrechnen” bezeichnet das Rechnen auf Leistungsniveaus, die eine massive Integration einzelner Rechenelemente, einschließlich Quantenkomponenten, erfordern, um Probleme zu lösen, die von Standardrechensystemen nicht bewältigt werden können;
30.
„Gesamtbetriebskosten” eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Anschaffungskosten zuzüglich der Betriebskosten, einschließlich Wartung, bis der Supercomputer der Aufnahmeeinrichtung übereignet oder verkauft wird oder bis der Supercomputer ohne Übereignung stillgelegt wird;
31.
„Arbeitsprogramm” bezeichnet das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/695 genannte Dokument oder gegebenenfalls das Dokument, das ebenfalls als das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1153 genannte Arbeitsprogramm dient.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.