Artikel 3 VO (EU) 2021/1173

Auftrag und Ziele

(1) Das Gemeinsame Unternehmen hat den Auftrag, in der Union ein weltweit führendes, föderiertes, sicheres und hypervernetztes Ökosystem für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Dienste- und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten; die Entwicklung und Einführung nachfrageorientierter und nutzergetriebener innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme auf der Grundlage einer Lieferkette zu unterstützen, die verlässlich Komponenten, Technik und Wissen verfügbar macht und das Risiko von Störungen begrenzt, und die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen zu fördern; die Nutzung dieser Hochleistungsrecheninfrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer auszuweiten und den zweifachen Wandel und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäische Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)
Leistung eines Beitrags zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere dessen Artikel 3, um mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation eine wissenschaftliche, wirtschaftliche, ökologische, technische und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und somit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union und zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, durch die Einhaltung der Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und des im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(1) geschlossenen Übereinkommens von Paris beizutragen;
b)
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, auch mittels gemeinsamer Aufforderungen, sowie Erzielung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere auch mit solchen, die gegebenenfalls die Einführung innovativer Lösungen sowie die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen;
c)
Entwicklung, Einführung, Erweiterung und Aufrechterhaltung einer integrierten, nachfrageorientierten und nutzergetriebenen hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang in der Union;
d)
Föderierung der hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und ihre Zusammenführung mit den europäischen Datenräumen und dem Cloud-Ökosystem zur Bereitstellung von Rechen- und Datendiensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in Europa;
e)
Förderung von Wissenschaftsexzellenz und Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;
f)
Weiterentwicklung und Unterstützung eines in Europa weit verbreiteten und in hohem Maße wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechen- und Datenökosystems, das die wissenschaftliche und digitale Führungsrolle der Union stärkt und sie in die Lage versetzt, eigenständig Rechentechnik und Rechenarchitekturen hervorzubringen und in führende Rechnersysteme zu integrieren sowie fortgeschrittene, für diese Systeme optimierte Anwendungen zu entwickeln;
g)
Ausweitung der Nutzung von Hochleistungsrechendiensten und Entwicklung der von der europäischen Wissenschaft und Wirtschaft benötigen Schlüsselkompetenzen;
h)
Entwicklung und Betrieb der KI-Fabriken zur Unterstützung der Weiterentwicklung eines hochgradig wettbewerbsfähigen und innovativen KI-Ökosystems in der Union.

(3) Das Gemeinsame Unternehmen trägt zur Wahrung der Interessen der Union bei der Beschaffung von Supercomputern und der Förderung der Entwicklung und Einführung von Hochleistungsrechentechnik, -systemen und -anwendungen bei. Es ermöglicht ein Mitgestaltungskonzept für die Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und wahrt dabei die Sicherheit der Lieferkette beschaffter Technik und Systeme. Es trägt zur strategischen Autonomie der Union bei, unterstützt die Entwicklung von Technik und Anwendungen, welche die Lieferkette für das europäische Hochleistungsrechnen stärken, und fördert deren Integration in Hochleistungsrechensysteme, die einer Vielzahl wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, ökologischer und industrieller Bedürfnisse dienen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

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