Artikel 3 VO (EU) 2021/1173

Auftrag und Ziele

(1) Das Gemeinsame Unternehmen hat den Auftrag, in der Union ein weltweit führendes, föderiertes, sicheres, interoperables und hypervernetztes Ökosystem für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Dienste- und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten. Es fördert die Entwicklung und Einführung nachfrageorientierter und nutzergetriebener innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme und Quantentechnologien und -systeme sowie die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen. Dies beruht so weit wie möglich auf einer europäischen Lieferkette, um das Risiko von Störungen und Abhängigkeiten zu begrenzen, die strategische Autonomie und die technologische Souveränität der Union zu stärken und zugleich die Nutzung der besten Komponenten, der besten Technik und des besten Wissens sicherzustellen. Das Gemeinsame Unternehmen weitet zudem die Nutzung dieses Ökosystems für Infrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer aus und unterstützt den zweifachen Wandel und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäischen Arbeitskräfte in Wissenschaft und Wirtschaft.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)
Leistung eines Beitrags zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere dessen Artikel 3, um mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation eine wissenschaftliche, wirtschaftliche, ökologische, technische und gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und somit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union und zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, durch die Einhaltung der Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und des im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(1) geschlossenen Übereinkommens von Paris beizutragen;
b)
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, auch mittels gemeinsamer Aufforderungen, sowie Erzielung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere auch mit solchen, die gegebenenfalls die Einführung innovativer Lösungen sowie die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen;
c)
Entwicklung, Einführung, Erweiterung und Aufrechterhaltung einer integrierten, nachfrageorientierten und nutzergetriebenen hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang in der Union;
d)
Föderierung der hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen und ihre Zusammenführung mit den europäischen Datenräumen und dem Cloud-Ökosystem zur Bereitstellung von Rechen- und Datendiensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in Europa;
e)
Förderung von Wissenschaftsexzellenz und Förderung der Übernahme und systematischen Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse;
f)
Weiterentwicklung und Unterstützung eines in Europa weit verbreiteten und in hohem Maße wettbewerbsfähigen und innovativen Hochleistungsrechen- und Datenökosystems, das die wissenschaftliche und digitale Führungsrolle der Union stärkt und sie in die Lage versetzt, eigenständig Rechentechnik und Rechenarchitekturen hervorzubringen und in führende Rechnersysteme zu integrieren sowie fortgeschrittene, für diese Systeme optimierte Anwendungen zu entwickeln;
fa)
Unterstützung einer hochmodernen Grundlagenforschung und angewandten Forschung und Innovation im Bereich der Quantentechnologien, ihrer Überführung vom Labor in die Fabrik und ihrer Einführung, Verbreitung und Integration in Quanteninfrastrukturen von Weltrang, um in der gesamten Union ein dynamisches, innovatives, nachhaltiges und resilientes Quantenökosystem aufzubauen und die wissenschaftliche und industrielle Führungsposition, Wettbewerbsfähigkeit, strategische Autonomie und technologische Souveränität der Union in den Bereichen Quanteninformatik, -kommunikation und -sensorik sicherzustellen;
g)
Ausweitung der Nutzung von Hochleistungsrechendiensten und Entwicklung der von der europäischen Wissenschaft und Wirtschaft benötigen Schlüsselkompetenzen;
h)
Entwicklung und Betrieb der KI-Fabriken und Unterstützung der Gründung von KI-Gigafabriken und des Zugangs zu ihnen und ihren Diensten, um in der gesamten Union ein dynamisches, innovatives, nachhaltiges und resilientes KI-Ökosystem aufzubauen und die wissenschaftliche und industrielle Führungsposition sicherzustellen.

(3) Das Gemeinsame Unternehmen trägt zur Wahrung der Interessen der Union bei der Beschaffung von Supercomputern und der Förderung der Entwicklung und Einführung von Technik, Systemen und Anwendungen in den Bereichen Hochleistungsrechnen (High Performance Computing – HPC), KI und Quantentechnologie bei. Es ermöglicht ein Mitgestaltungskonzept für die Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und wahrt dabei die Sicherheit der Lieferkette beschaffter Technik und Systeme. Es trägt zur strategischen Autonomie der Union unter Wahrung einer offenen Wirtschaft in der Union bei, unterstützt die Entwicklung von Technik und Anwendungen, die die Lieferketten für europäische HPC-, KI- und Quantentechnologien stärken, und fördert deren Integration in Systeme, die einer Vielzahl wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, ökologischer und industrieller Bedürfnisse und Sicherheitszwecken dienen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

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