Artikel 20 VO (EU) 2021/1173

Personal

(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut” ) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen” ), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2) Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen wurden, sowie diejenigen Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ).

(3) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.

(4) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung der Befugnisse vorübergehend auszusetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem Exekutivdirektor.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(6) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) entsprechend seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(7) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(8) Sämtliche Personalkosten trägt das Gemeinsame Unternehmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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