Artikel 19 VO (EU) 2021/1173
Finanzregelung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen beschließt seine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2) Die Finanzregelung wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
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