Artikel 18 VO (EU) 2021/1173

Zugriffszeiten der Union für EuroHPC-Supercomputer zu gewerblichen Zwecken

(1) Für den Unionsanteil an der Zugriffszeit gelten für einen industriellen Einsatz zu gewerblichen Zwecken besondere Bedingungen. Der Dienst für die gewerbliche Nutzung wird nutzungsabhängig anhand von Marktpreisen abgerechnet. Die Höhe des Entgelts wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Die Entgelte aus der gewerblichen Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit stellen eine Einnahme für den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens dar und werden zur Deckung der Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens verwendet.

(3) Die für gewerbliche Dienste zugewiesene Zugriffszeit darf 20 % der gesamten Zugriffszeit der Union für jeden EuroHPC-Supercomputer nicht übersteigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuweisung von Zugriffszeit der Union an die Nutzer gewerblicher Dienste, wobei er den Ergebnissen der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 11 Rechnung trägt.

(4) Die Dienstleistungsqualität gewerblicher Dienste ist für alle Nutzer gleich.

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