Artikel 17 VO (EU) 2021/1173

Zuweisung von Zugriffszeit der Union für die EuroHPC-Supercomputer

(1) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse-, Quanten- und KI-optimierten EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und beträgt somit höchstens 50 % der gesamten Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer.

(2) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungs- und Betriebskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.

(3) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Industrie-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.

(4) Jedem beteiligten Staat, in dem eine Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder jedem einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staat wird die verbleibende Zugriffszeit für jeden EuroHPC-Supercomputer zugewiesen. Im Falle eines Aufnahmekonsortiums vereinbaren die beteiligten Staaten untereinander die Aufteilung der Zugriffszeit für den Supercomputer.

(5) Der Verwaltungsrat legt die Zugangsrechte für den der Union zustehenden Anteil an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer fest.

(6) Die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer ist für die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Nutzer des öffentlichen Sektors kostenlos. Sie ist ebenfalls kostenlos für industrielle Nutzer für Anwendungen im Zusammenhang mit den durch „Horizont Europa” oder das Programm „Digitales Europa” geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” ausgezeichneten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU. Als Leitgrundsatz gilt, dass die Zuweisung der Zugriffszeit für solche Tätigkeiten auf der Grundlage eines fairen und transparenten Peer-Review-Verfahrens, das der Verwaltungsrat festlegt, im Anschluss an fortlaufend offene Aufforderungen zur Interessenbekundung erfolgt, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht.

(7) Andere Nutzer — außer KMU-Nutzer, die private Innovationstätigkeiten durchführen — verfolgen bei der Verbreitung der durch den Zugriff auf die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens gewonnenen Erkenntnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/695 einen Ansatz der offenen Wissenschaft. Der Verwaltungsrat präzisiert die geltenden Regeln für die offene Wissenschaft.

(8) Der Verwaltungsrat legt besondere Regeln für Zugangsbedingungen, die von den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Leitgrundsätzen abweichen, fest. Sie betreffen die Zuweisung von Zugriffszeit für Projekte und Tätigkeiten, die als strategisch wichtig für die Union betrachtet werden.

(9) Auf Verlangen der Union gewährt der Exekutivdirektor einen Direktzugriff zu den EuroHPC-Supercomputern für Initiativen, die die Union als unerlässlich für die Erbringung gesundheits- oder klimabezogener oder anderer wesentlicher Unterstützungsdienste für das öffentliche Wohl, für die Bewältigung von Not- und Krisensituationen oder für Einsatzfälle betrachtet, die die Union als wesentlich für ihre Sicherheit und Verteidigung ansieht. Die Modalitäten und Bedingungen für einen solchen Zugang werden in den Zugangsbedingungen festgelegt, die der Verwaltungsrat annimmt.

(10) Der Verwaltungsrat legt die für einen industriellen Einsatz geltenden Bedingungen fest, unter denen Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für sichere Hochleistungsrechen- und Datenressourcen für andere als die in Absatz 6 genannten Anwendungen gewährt wird.

(11) Der Verwaltungsrat überwacht regelmäßig den Unionsanteil an der zugewiesenen Zugriffszeit je beteiligtem Staat und je Nutzerkategorie, einschließlich der Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Er kann unter anderem beschließen,

a)
die Zugriffszeiten je Tätigkeits- oder Nutzerkategorie anzupassen, um die Nutzungskapazitäten der EuroHPC-Supercomputer zu optimieren;
b)
zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, um für faire Zugangsmöglichkeiten für die Nutzer zu sorgen, mit dem Ziel, deren Kompetenzen und Fachwissen auf dem Gebiet der Hochleistungsrechensysteme zu verbessern.

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