Artikel 16 VO (EU) 2021/1173

Nutzung von EuroHPC-Supercomputern

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 9 steht die Nutzung von EuroHPC-Supercomputern Nutzern aus dem öffentlichen und privaten Sektor offen und erfolgt in erster Linie für zivile Anwendungen. Außer bei Industrie-EuroHPC-Supercomputern ist ihre Nutzung hauptsächlich für Zwecke der Forschung und Innovation im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für Anwendungen des öffentlichen Sektors und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU bestimmt.

(1a) Die KI-optimierten Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, werden in erster Linie für die Entwicklung, Erprobung, Bewertung und Validierung großer KI-Trainingsmodelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehender KI-Anwendungen sowie für die Weiterentwicklung von KI-Lösungen in der Union, die Hochleistungsrechenleistung erfordern, und für die Ausführung großer KI-Algorithmen zur Lösung wissenschaftlicher Probleme eingesetzt.

(2) Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 die allgemeinen Zugangsbedingungen für die Nutzung der EuroHPC-Supercomputer fest und kann besondere Zugangsbedingungen für verschiedene Arten von Nutzern oder Anwendungen festlegen. Die Sicherheit und Dienstleistungsqualität ist für alle Nutzer innerhalb jeder Nutzerkategorie gleich, außer bei den Industrie-EuroHPC-Supercomputern, deren Sicherheit und Dienstleistungsqualität den industriellen Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 entsprechen müssen.

(2a) Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 besondere Zugangsbedingungen für die KI-optimierten Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse des KI-Start-up-Ökosystems und des Forschungs- und Innovationsökosystems. Diese schließen einen speziellen Zugang für Start-up-Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen ein. Nur Vorschläge zur Entwicklung vertrauenswürdiger und ethischer KI-Modelle, -Systeme und -Anwendungen, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, kommen für den Zugang in Betracht.

(3) Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit „Horizont 2020” assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Supercomputer gewährt, die von dem — durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründeten — Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafft wurden.

(4) Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa” oder mit „Horizont Europa” assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die nach 2020 angeschafften EuroHPC-Supercomputer gewährt.

(5) In hinreichend begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen der Union beschließen, Einrichtungen mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Drittland und internationalen Organisationen Zugriffszeit für EuroHPC-Supercomputer zu gewähren.

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