Artikel 15 VO (EU) 2021/1173
Aufrüstung von Supercomputern
(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann eine Aufforderung zur Interessenbekundung einleiten, um die EuroHPC-Supercomputer, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, aufzurüsten, das Leistungsniveau des Supercomputers auf fast Exa-Niveau zu erhöhen, die KI-Fähigkeiten des Supercomputers zu steigern oder die Betriebsleistung des Supercomputers auf andere Weise, auch durch Quantenbeschleuniger, zu erhöhen.
(2) Eine Aufnahmeeinrichtung kann sich frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Auswahl der Aufnahmeeinrichtung des EuroHPC-Supercomputers, spätestens jedoch drei Jahre nach diesem Datum im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung bewerben. Ein EuroHPC-Supercomputer darf nur einmal aufgerüstet werden.
(3) Die Aufnahmeeinrichtung wird vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:
- a)
- Begründung der Aufrüstung;
- b)
- Kompatibilität mit dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer;
- c)
- Steigerung der Betriebsleistung des EuroHPC-Supercomputers;
- d)
- Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Kosten für die Aufrüstung des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Aufrüstung des Supercomputers gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem ausgewählten Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist deren Eigentümer nach den gleichen Eigentumsverhältnissen wie bei dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer.
(5) Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den Anschaffungskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer, der über die erwartete verbleibende Lebensdauer des ursprünglichen Supercomputers abgeschrieben wird. Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den zusätzlichen Betriebskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer. Für die Peta-Supercomputer, die während der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1488 angeschafft werden, deckt der finanzielle Beitrag der Union für die Aufrüstung bis zu 35 % der zusätzlichen Betriebskosten.
(6) Der Unionsanteil an der Zugriffszeit für den aufgerüsteten EuroHPC-Supercomputer bleibt während der Lebensdauer des Geräts unverändert. Bewirkt die Aufrüstung eine Steigerung der Kapazität, so steht die zusätzliche Zugriffszeit im direkten Verhältnis zum Unionsbeitrag.
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