Artikel 14 VO (EU) 2021/1173

Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern und Eigentum daran

(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Mittelklasse-Supercomputer gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist ihr Miteigentümer.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten und bis zu 35 % der Betriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel 6 genannten Beiträge.

(3) Die Auswahl der Lieferanten der Mittelklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Mittelklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte und nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.

(5) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.

(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens nach vollständiger Abschreibung des Supercomputers der Aufnahmeeinrichtung übereignet. Die Aufnahmeeinrichtung erstattet dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Mittelklasse-Supercomputers anfallen.

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