Artikel 13 VO (EU) 2021/1173
Anschaffung von Industrie-Supercomputern und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Supercomputer, mindestens der Kategorie Mittelklasse-Supercomputer, oder Teile von EuroHPC-Supercomputern an, die in erster Linie für eine industrielle Nutzung bestimmt sind, und ist deren Eigentümer oder deren Miteigentümer gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten des EuroHPC-Supercomputers oder der Teile des EuroHPC-Supercomputers. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der EuroHPC-Supercomputer oder der Teile der EuroHPC-Supercomputer werden vom Konsortium privater Partner getragen.
(3) Die Auswahl des Lieferanten eines Industrie-EuroHPC-Supercomputers stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Industrie-EuroHPC-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(5) Die für den industriellen Einsatz bestimmten EuroHPC-Supercomputer oder Teile von EuroHPC-Supercomputern müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers haben.
(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte EuroHPC-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und im Einvernehmen mit dem Konsortium privater Partner auf das Konsortium privater Partner übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines EuroHPC-Supercomputers erstattet das Konsortium privater Partner dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des EuroHPC-Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an das Konsortium privater Partner, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür von dem Konsortium privater Partner getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des EuroHPC-Supercomputer oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.
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