Artikel 12b VO (EU) 2021/1173
KI-Gigafabrik
(1) Eine KI-Gigafabrik muss sich in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, befinden. Sie wird finanziell unterstützt von einer Partnerschaft zwischen der Union und einem oder mehreren beteiligten Staaten, die durch das Gemeinsame Unternehmen vertreten werden, und von einem KI-Gigafabrik-Konsortium, dem ein oder mehrere Technologieinfrastrukturlieferanten angehören können und das durch einen KI-Gigafabrik-Koordinator rechtlich vertreten wird. Diese Partnerschaft zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem KI-Gigafabrik-Koordinator erfolgt in Form einer Aufnahmevereinbarung. Jeder der KI-Gigafabrik-Partnerschaft angehörende beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine Verwaltungsvereinbarung, in der der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Eine solche Vereinbarung enthält die vereinbarte Zugriffszeit des beteiligten Staats, den Zeitplan des Zugriffs, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattungspflichten und an die Rechnungsprüfung.
(2) KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten werden von einem einzigen KI-Gigafabrik-Konsortium betrieben und bilden eine integrierte technische Einheit. Die einzelnen konstituierenden Standorte einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten sind miteinander über Hochgeschwindigkeitsnetze mit hoher Bandbreite verbunden. Eine KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in einem Land muss mindestens einen konstituierenden Standort von der Größe einer KI-Gigafabrik besitzen. Ein Konsortium einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern setzt sich aus mindestens einer Aufnahmeeinrichtung je beteiligten Mitgliedstaat zusammen und mindestens ein konstituierender Standort aus den beteiligten Mitgliedstaaten muss der Größenordnung einer KI-Gigafabrik entsprechen. Jede Aufnahmeeinrichtung einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern haftet gegenüber der Union einzeln für den Beitrag, den sie von der Union erhält. In der Vereinbarung über ein Konsortium einer KI-Gigafabrik mit mehreren Standorten in mehreren Ländern werden die Haftungsverteilung zwischen den Aufnahmeeinrichtungen sowie die technischen, operativen, regulatorischen und finanziellen Zuständigkeiten jeder Aufnahmeeinrichtung festgelegt.
(3) Die Beteiligung von Rechtspersonen aus nicht beteiligten Staaten an einem KI-Gigafabrik-Konsortium unterliegt bestimmten Beschränkungen oder Ausschlüssen, wenn eine solche Beteiligung als den strategischen Vermögenswerten, den Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union zuwiderlaufend betrachtet wird. Im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 wird in der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl eines KI-Gigafabrik-Konsortiums die Teilnahme an dem KI-Gigafabrik-Konsortium beschränkt auf Rechtspersonen, die in beteiligten Staaten niedergelassen sind, oder auf Rechtspersonen, die in bestimmten assoziierten Ländern im Rahmen von „Horizont Europa” , des Programms „Digitales Europa” und von etwaigen nachfolgenden einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union niedergelassen sind, oder auf andere Drittländer zusätzlich zu den beteiligten Ländern, die nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandeln. Die in diesem Absatz genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten grundsätzlich nicht für Rechtspersonen, die in Drittländern niedergelassen sind, die ein KI-Gigafabrik-Kooperationsabkommen oder ein ähnliches Abkommen mit der Union unterzeichnet haben. In der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl eines KI-Gigafabrik-Konsortiums kann festgelegt werden, dass in anderen Drittländern niedergelassene Rechtspersonen sich beteiligen dürfen, sofern sie die für diese Rechtspersonen geltenden Anforderungen erfüllen, damit der Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Solche Anforderungen werden im Arbeitsprogramm festgelegt.
(4) KI-Gigafabriken werden auf der Grundlage einer gemeinsamen Auftragsvergabe des Gemeinsamen Unternehmens und eines oder mehrerer öffentlicher Auftraggeber aus den beteiligten Staaten ausgewählt. Ein KI-Gigafabrik-Konsortium erhält die ausdrückliche Verpflichtung des Mitgliedstaats gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen, seinen Anteil an der KI-Gigafabrik, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben wird, nach der Auswahl gemäß Absatz 19 zu finanzieren. Diese Verpflichtung wird von dem Mitgliedstaat vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung eingegangen.
(5) Der in Artikel 5 genannte finanzielle Beitrag der Union darf höchstens 17 % der Investitionsausgaben (CAPEX) der gesamten Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik betragen. Alternativ kann der Beitrag der Union in Form eines vorab vereinbarten garantierten Erwerbs von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik geleistet werden, dessen Wert bis zu 17 % der CAPEX der gesamten Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik entspricht. Der Unionsbeitrag wird von einem oder mehreren beteiligten Staaten mindestens in gleicher Höhe aufgestockt. Die verbleibenden Investitionen und die Betriebsausgaben (OPEX) der KI-Gigafabrik werden vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen. Im Falle von KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten in einem Land kann der gesamte Beitrag der Union mit den entsprechenden Rechenzugangsrechten dem größten konstituierenden Standort zugewiesen werden. Im Falle von KI-Gigafabriken mit mehreren Standorten in mehreren Ländern kann der Unionsbeitrag KI-Gigafabriken mit der erforderlichen Größenordnung sowie einer KI-Gigafabrik pro beteiligtem Mitgliedstaat zugewiesen werden.
(6) Eine ausgewählte KI-Fabrik kann erheblich ausgebaut werden, um zu einer KI-Gigafabrik zu werden. In diesem Fall wird die bereits für diese KI-Fabrik bereitgestellte finanzielle Unterstützung der Union als Teil des Unionsbeitrags zu den CAPEX der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik gemäß Absatz 5 dieses Artikels angerechnet. Für die beteiligten Staaten gelten dieselben Bestimmungen. Die in Artikel 10 genannte KI-Fabrik-Aufnahmevereinbarung wird gegebenenfalls entsprechend geändert. Die zusätzlichen Investitionen in die KI-Fabrik, die zu einer KI-Gigafabrik ausgebaut werden soll und die OPEX der KI-Gigafabrik werden vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen.
(7) Ein Mitgliedstaat kann seine Beiträge für eine KI-Gigafabrik unmittelbar über nationale Finanzierungsmechanismen oder mittelbar über andere Quellen leisten. Ein Mitgliedstaat weist durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen seine jeweiligen Beiträge, einschließlich der in Absatz 5 dieses Artikels genannten und aller sonstigen zusätzlichen Beiträge, ganz oder teilweise über das Gemeinsame Unternehmen zu, das diese Mittel anschließend verwaltet und an die benannte KI-Gigafabrik im Namen dieses Mitgliedstaats auszahlt. Der freiwillige finanzielle Beitrag kann ganz oder teilweise aus Mitteln bestehen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) 2021/1060(2) erhält.
(8) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 erhält (im Folgenden „Mittelzuweisungen aus der ARF” ), im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels ganz oder teilweise für die Finanzierung seines freiwilligen finanziellen Beitrags zugunsten einer KI-Gigafabrik zu verwenden, einschließlich zur Abdeckung seines Beitrags in Fällen, in denen eine KI-Gigafabrik nicht für eine Unionsförderung ausgewählt wird. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, ihre verbleibenden Mittelzuweisungen aus der ARF für die Finanzierung ihrer nationalen Beiträge zugunsten von KI-Fabriken, Supercomputern oder Quantencomputern oder anderen KI-, Quantentechnologie- oder HPC-Investitionen zu verwenden, die im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens stehen und die der Mitgliedstaat in seinem RRP benannt hat. Die Mitgliedstaaten weisen diese Beiträge im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels über das Gemeinsame Unternehmen zu. Nach der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittelzuweisungen aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten.
(9) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/241 oder (EU) 2021/1060 oder eines anderen Finanzierungsprogramms erhält, für die Finanzierung der Anschaffung und des Betriebs neuer, fortgeschrittener und modernster Dienste- und Dateninfrastrukturen für KI, HPC und Quanteninformatik in seinem Hoheitsgebiet zu verwenden. Dieser Mitgliedstaat kann solche Investitionen durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen über das Gemeinsame Unternehmen zuweisen, das diese Mittel anschließend verwaltet und für die benannte Investition in seinem Namen auszahlt. Nach der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittelzuweisungen aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten.
Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats wird einer fortgeschrittenen modernsten Infrastruktur gemäß Unterabsatz 1 vom Gemeinsamen Unternehmen das „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” verliehen, sofern sie ein Leistungsniveau erreicht, das mindestens dem eines etablierten EuroHPC-Supercomputers, einschließlich KI-Fabriken, entspricht.
Das Gemeinsame Unternehmen föderiert und vernetzt gegebenenfalls die Infrastrukturen, denen das „EuroHPC AI and Compute Infrastructure Seal” verliehen wurde, mit den EuroHPC-KI-, Rechen- oder Quanteninfrastrukturen.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, dem Gemeinsamen Unternehmen eine Zugriffszeit zu den gemäß diesem Absatz finanzierten Infrastrukturen zuzuteilen. Solche Beiträge werden bei der Berechnung des Beitrags nach Artikel 5 Absatz 1 nicht berücksichtigt. Diese von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Zugriffszeit wird vom Gemeinsamen Unternehmen als Anteil der Zugriffszeit der Union verwaltet.
(10) Die Mitgliedstaaten können dem Gemeinsamen Unternehmen Zugriffszeit für einen oder mehrere ihrer EuroHPC-Supercomputer, KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken im Wege einer Verwaltungsvereinbarung, in der der Anteil und die Dauer der gewährten Zugriffszeit festgelegt werden, gewähren. Diese Zugriffszeit wird zur Zugriffszeit der Union und wird in erster Linie genutzt, um Start-ups und KMU für ihre Forschungs- oder Innovationstätigkeiten Zugang zu gewähren. Sie werden nicht als Sachbeiträge der Mitgliedstaaten verbucht.
(11) Die Zugriffszeit der Union für eine oder mehrere der EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken der Mitgliedstaaten kann genutzt werden, um freien Zugang zu europäischen Projekten zu gewähren, die offene hochmoderne KI-Modelle entwickeln, welche wichtige Innovationsfaktoren sind, und die im Rahmen eines vom Gemeinsamen Unternehmen organisierten unionsweiten offenen Wettbewerbs ausgewählt werden. Solche offenen Modelle werden den Behörden in ganz Europa sowie den europäischen Wissenschafts- und Wirtschaftskreisen umfassend zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können diese Bemühungen ergänzen, indem sie dem Gemeinsamen Unternehmen zusätzliche Zugriffszeit für solche Projekte mit Mehrwert für die Union zuteilen. Diese Zugriffszeit wird nicht als Sachbeitrag der Mitgliedstaaten verbucht.
(12) Das Gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer des Teils der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik, der dem in den Absätzen 5 und 6 genannten Unionsbeitrag zu den CAPEX entspricht, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme der KI-Gigafabrik, was in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung näher bestimmt wird. Falls der Unionsbeitrag in Form eines vorab vereinbarten garantierten Erwerbs von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik gemäß Absatz 5 geleistet wird, beträgt der Zeitraum mindestens fünf Jahre, was in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung näher bestimmt wird. In beiden Fällen wird dieser Zeitraum im Falle einer wesentlichen Aufrüstung der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik verlängert. Unbeschadet einer Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird das Eigentum im Einklang mit der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung übertragen oder unter den in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegten Bedingungen um einen vereinbarten Zeitraum verlängert. Im Falle einer Übereignung an das KI-Gigafabrik-Konsortium wird der Restwert der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik in gleichwertige Zugriffszeit der Union umgewandelt. Erfolgt keine Übereignung an das KI-Gigafabrik-Konsortium gemäß der Aufnahmevereinbarung und wird ein Beschluss zur Stilllegung getroffen, so werden die entsprechenden Kosten vom KI-Gigafabrik-Konsortium getragen.
(13) Die Zugriffszeit der Union und der an der KI-Gigafabrik beteiligten Staaten muss direkt proportional zu ihren jeweiligen finanziellen Beiträgen zu den CAPEX der Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik oder zu dem vorab vereinbarten garantierten Erwerb von Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik sein.
(14) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens legt Folgendes fest:
- a)
- die Bedingungen für die Zugriffszeit der Union auf KI-Gigafabriken,
- b)
- besondere Vorschriften über Zugriffsbedingungen für KI-Gigafabriken bezüglich der Zuweisung von Zugriffszeit der Union für Projekte und Tätigkeiten, die als strategisch wichtig für die Union betrachtet werden,
- c)
- besondere Vorschriften über Zugriffsbedingungen für KI-Gigafabriken bezüglich der Zuweisung von Zugriffszeit der Union für Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit.
(15) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Zugriffszeit der Union gemäß Absatz 14 stellt der Verwaltungsrat sicher, dass der Zugang
- a)
- Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa” , mit „Horizont Europa” oder mit der Fazilität „Connecting Europe” assoziierten Drittland gewährt wird;
- b)
- kostenlos ist für Nutzer aus Einrichtungen des öffentlichen Rechts, für industrielle Nutzer für Anwendungen im Zusammenhang mit den durch „Horizont Europa” , das Programm „Digitales Europa” oder die Fazilität „Connecting Europe” geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und den mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” ausgezeichneten Forschungs- und Innovationstätigkeiten, und für private Innovationstätigkeiten von KMU und Scale-up-Unternehmen;
- c)
- besondere reservierte Rechenressourcen für durch die Union finanzierte Forschungs- und Innovationsprojekte umfasst, damit eine garantierte Verfügbarkeit gewährleistet ist und Prioritäten geplant werden können.
(16) Der Verwaltungsrat überwacht die Anteile der verschiedenen Arten von Nutzern gemäß Absatz 15 Buchstabe a an der Zugriffszeit der Union. Besteht gegenüber der Nachfrage ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Anteilen der Zugriffszeit der verschiedenen Arten von Nutzern, so nimmt der Verwaltungsrat geeignete Korrekturen vor, um dieses Ungleichgewicht zu beheben.
(17) Für die Beiträge der Union und der beteiligten Staaten gelten Bedingungen, die den Schutz der strategischen Interessen der Union gewährleisten. Die in diesem Absatz genannten besonderen Bedingungen werden in einer speziellen KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegt. Die KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung unterliegt dem Unionsrecht, das in allen Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder von anderen Rechtsakten der Union erfasst sind, durch das nationale Recht des Mitgliedstaats ergänzt wird, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat. In der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Einzelheiten der Eigentums- und Leitungsstruktur der KI-Gigafabrik;
- b)
- Bestimmungen, die eine wirksame und verhältnismäßige Leitung und Kontrolle der KI-Gigafabrik durch die Union gewährleisten, um die strategischen Vermögenswerte, die Interessen, die Autonomie oder die Sicherheit der Union zu schützen;
- c)
- die finanziellen Beiträge der Union, der beteiligten Staaten und der öffentlichen oder privaten Partner des KI-Gigafabrik-Konsortiums, gegebenenfalls einschließlich der garantierten Zugriffszeit auf die KI-Gigafabrik gemäß Absatz 13 und deren Dauer;
- d)
- gegebenenfalls etwaige sonstige Interessen der Union, die sich aus Investitionen der Union ergeben, die durch besondere Investitionsvereinbarungen zwischen dem KI-Gigafabrik-Konsortium und InvestEU geregelt sind;
- e)
- die Beteiligungsvoraussetzungen für außerhalb der Union ansässige Nutzer der KI-Gigafabrik, die die dieselben Bedingungen erfüllen müssen, wie die in Absatz 3 festgelegten Beteiligungsvoraussetzungen;
- f)
- die detaillierten Zugriffsbedingungen für Unionsnutzer der KI-Gigafabrik und die Buchungsregelungen für die Zugriffszeiten zu den Diensten der KI-Gigafabrik;
- g)
- die Dienstleistungsqualität für die Nutzer des Gemeinsamen Unternehmens während des Betriebs der KI-Gigafabrik, entsprechend der Beschreibung in der Leistungsvereinbarung, die in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung enthalten ist;
- h)
- Regelungen für die Anschaffung, den Betrieb und die Nutzung der Daten- und Recheninfrastruktur der KI-Gigafabrik, gegebenenfalls einschließlich der Nutzeranforderungen aus dem öffentlichen Sektor, und – falls dem KI-Gigafabrik-Konsortium ein oder mehrere Technologieinfrastrukturlieferanten angehören – die Einrichtung erweiterter Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte in Bezug auf diese Lieferanten;
- i)
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Übereignung gemäß Absatz 12;
- j)
- Einzelheiten zur Verlängerung der Eigentumsdauer oder der vorab vereinbarten garantierten erworbenen Zugriffszeit und gegebenenfalls die Bedingungen für eine schrittweise Schließung der KI-Gigafabrik;
- k)
- gegebenenfalls die Haftungsbedingungen für den Betrieb der KI-Gigafabrik;
- l)
- die Verpflichtung der KI-Gigafabrik-Aufnahmeeinrichtung, dem Verwaltungsrat jedes Jahr bis zum 31. Januar einen Prüfbericht und Daten über die Nutzung von Zugriffszeiten durch die Union im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzulegen;
- m)
- eine Schiedsklausel im Sinne des Artikels 272 AEUV, nach der die gerichtliche Zuständigkeit für alle unter die Aufnahmevereinbarung fallenden Angelegenheiten beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.
(18) Die KI-Gigafabrik hat ein öffentliches Leitungsgremium, das aus Vertretern der Kommission und der beteiligten Staaten besteht und öffentliche Mittel für die betreffende KI-Gigafabrik bereitstellt. Die Zusammensetzung und die Arbeitsregelungen dieses öffentlichen Leitungsorgans werden in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung festgelegt. Unbeschadet der Management- und Betriebsautonomie des KI-Gigafabrik-Konsortiums ist für Folgendes die ausdrückliche vorherige Genehmigung durch das benannte öffentliche Leitungsgremium erforderlich:
- a)
- vorgeschlagene Zugangsvereinbarungen mit Einrichtungen aus Drittländern, die Bedenken hinsichtlich der strategischen Vermögenswerte, der Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union aufwerfen könnten;
- b)
- wesentliche Änderungen der rechtlichen und finanziellen Struktur oder Kontrolle der KI-Gigafabrik, die sich auf die Interessen der Union oder der beteiligten Staaten auswirken, wie z. B. eine Änderung ihrer letztendlich bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Kontrolle, eine Verlagerung kritischer Vermögenswerte in Länder außerhalb der Union oder Beschlüsse über eine größere finanzielle Umstrukturierung;
- c)
- eine wesentliche Änderung des strategischen Ziels der KI-Gigafabrik.
(19) Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung wird das KI-Gigafabrik-Konsortium vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens in einem fairen und transparenten Verfahren mit Unterstützung eines Gremiums unabhängiger Sachverständiger und eines vom Verwaltungsrat mit der Durchführung einer Bewertung beauftragten akkreditierten Finanzinstituts unter anderem auf der Grundlage der folgenden Kriterien ausgewählt:
- a)
- Technische Bewertung:
- i)
- Ziele und technische Qualität des Vorschlags,
- ii)
- Qualität des Arbeitsplans,
- iii)
- Qualität der physischen Infrastruktur, der informationstechnischen Infrastruktur und der Vernetzungsinfrastruktur,
- iv)
- Dienstqualität, einschließlich Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit,
- v)
- Nachhaltigkeit und Energieeffizienz,
- vi)
- Erfahrung und Know-how des Konsortiums aus der Errichtung ähnlicher Großanlagen;
- b)
- Potenzielle Auswirkungen:
- i)
- Auswirkungen auf das europäische KI-Ökosystem, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit und seines Talentpools,
- ii)
- Mehrwert für die Union, einschließlich des Beitrags zur strategischen Autonomie und technologischen Souveränität;
- c)
- Finanzielle Durchführbarkeit:
- i)
- Investitionszusagen des KI-Gigafabrik-Konsortiums,
- ii)
- Qualität und finanzielle Tragfähigkeit des vorgeschlagenen Geschäftsmodells, einschließlich der von dem beauftragten akkreditierten Finanzinstitut durchzuführenden Sorgfaltsprüfungen.
(20) Falls dem Konsortium keine Technologieinfrastrukturlieferanten angehören, wählt das KI-Gigafabrik-Konsortium die Lieferanten seiner KI-Gigafabriken auf der Grundlage fairer und transparenter Ausschreibungsbedingungen aus, die den allgemeinen Systemspezifikationen und insbesondere den Nutzeranforderungen des öffentlichen Sektors Rechnung tragen, die von dem Gemeinsamen Unternehmen in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgegeben und in der KI-Gigafabrik-Aufnahmevereinbarung präzisiert wurden. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage fairer, offener und transparenter Kriterien, gewährleistet einen Mehrwert für die Union und trägt der Sicherheit und Resilienz der Lieferkette Rechnung. Die ausgewählten Bieter müssen die in Absatz 3 genannten Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen.
(21) Das Gemeinsame Unternehmen kann Rahmenverträge für die Bereitstellung wesentlicher und stark nachgefragter Komponenten, wie fortgeschrittener KI-Prozessoren, schließen. Die KI-Gigafabrik-Konsortien können die in diesem Absatz genannten Rahmenverträge für ihre Beschaffungstätigkeiten nutzen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).
- (2)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231, 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
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