Artikel 12a VO (EU) 2021/1173

Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern und Eigentum daran

(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft KI-optimierte Supercomputer an und ist deren Eigentümer.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der KI-optimierten Supercomputer. Die Betriebskosten umfassen die Kosten für KI-orientierte Hochleistungsrechendienste.

Die restlichen Gesamtbetriebskosten der KI-optimierten Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.

(3) Bei der Auswahl der Lieferanten der KI-optimierten Supercomputer wird die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt. Die Auswahl stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die bedarfsgerecht ist und die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer von KI-optimierten Supercomputern auftreten, die Technologien integrieren, welche hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.

(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.

(6) Die KI-optimierten Supercomputer müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder eines Hochleistungsrechenzentrums in der Union haben.

(7) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte KI-optimierte Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der KI-optimierte Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines KI-optimierten Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des KI-optimierten Supercomputers oder nach dem Verkauf oder der Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers anfallen.

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