Artikel 12 VO (EU) 2021/1173
Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft Quantencomputer und Quantensimulatoren an und ist deren Eigentümer; diese können von Pilot- und Versuchssystemen bis hin zu Prototypen und Betriebssystemen reichen, die als eigenständige Anlagen oder als Hybridsysteme mit Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Hochleistungsrechnern laufen und über die Cloud zugänglich sein können.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren.
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
(3) Die Auswahl der Lieferanten der Quantencomputer und Quantensimulatoren stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Quantencomputer und Quantensimulatoren anschaffen, die Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union stehen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(6) Die Quantencomputer und Quantensimulatoren müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder in einem Hochleistungsrechenzentrum in der Union haben.
(7) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Quantencomputer oder Quantensimulator vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Quantencomputers oder Quantensimulators erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Quantencomputers oder Quantensimulators oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.
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