Artikel 11 VO (EU) 2021/1173

Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern und Eigentum daran

(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Spitzenklasse-Supercomputer an und ist deren Eigentümer.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer.

Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.

(3) Die Auswahl der Lieferanten der Spitzenklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Spitzenklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte, nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.

(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.

(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Spitzenklasse-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Spitzenklasse-Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Spitzenklasse-Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.

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