Artikel 10 VO (EU) 2021/1173
Aufnahmevereinbarung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schließt mit jeder ausgewählten Aufnahmeeinrichtung eine Aufnahmevereinbarung, bevor das Verfahren für die Anschaffung eines EuroHPC-Supercomputers eingeleitet wird.
(2) In der Aufnahmevereinbarung wird zu dem EuroHPC-Supercomputer insbesondere Folgendes geregelt:
- a)
- die Rechte und Pflichten während des Verfahrens für die Anschaffung des Supercomputers, einschließlich der Abnahmeprüfungen für den Supercomputer;
- b)
- die Haftungsbedingungen für den Betrieb des Supercomputers;
- c)
- die Dienstleistungsqualität für die Nutzer während des Betriebs des Supercomputers, wie in der Leistungsvereinbarung festgelegt;
- d)
- die Pläne zur Energieeffizienz und ökologischen Nachhaltigkeit des Supercomputers;
- e)
- die Bedingungen für den der Union zustehenden Anteil der Zugriffszeit für den Supercomputer, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 festgelegt werden;
- f)
- die Abrechnungsmodalitäten für die Zugriffszeiten;
- g)
- der Anteil an den Gesamtbetriebskosten, der von der Aufnahmeeinrichtung auf den beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder auf die dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten umgelegt wird;
- h)
- die Bedingungen für die Übereignung nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6, einschließlich, im Falle von EuroHPC-Supercomputern, der Vorschriften für die Berechnung ihres Restwertes und für ihre Stilllegung;
- i)
- die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Gewährung des Zugangs zu den EuroHPC-Supercomputern unter Wahrung der Sicherheit der Supercomputer, zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 und des Schutzes der Vertraulichkeit anderer Daten, die der Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen;
- j)
- die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung zur Einrichtung eines Verfahrens für die zertifizierte Rechnungsprüfung der Betriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und die Zugriffszeiten der Nutzer;
- k)
- die Verpflichtung der Aufnahmeeinrichtung, dem Verwaltungsrat jedes Jahr bis zum 31. Januar einen Prüfbericht und Daten über die Nutzung von Zugriffszeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzulegen;
- l)
- die besonderen Bedingungen, die gelten, wenn die Aufnahmeeinrichtung einen EuroHPC-Supercomputer zu industriellen Zwecken oder einen KI-optimierten Supercomputer betreibt.
(3) Die Aufnahmevereinbarung unterliegt dem Unionsrecht, das in allen Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder von anderen Rechtsakten der Union erfasst sind, durch das nationale Recht des Mitgliedstaats ergänzt wird, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Die Aufnahmevereinbarung enthält eine Schiedsklausel im Sinne des Artikel 272 AEUV, nach der die gerichtliche Zuständigkeit für alle unter die Aufnahmevereinbarung fallenden Angelegenheiten beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 leitet das Gemeinsame Unternehmen nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung mit Unterstützung der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.
(6) Bei Mittelklasse-Supercomputern leitet das Gemeinsame Unternehmen oder die Aufnahmeeinrichtung im Namen beider Vertragsparteien nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.
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