Artikel 9 VO (EU) 2021/1173

Aufnahmeeinrichtung

(1) Die EuroHPC-Supercomputer müssen ihren Standort in einem beteiligten Staat haben, der ein Mitgliedstaat ist. Betreibt ein beteiligter Staat bereits einen EuroHPC-Supercomputer, bei dem es sich um einen Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Supercomputer handelt, so ist er frühestens fünf Jahre nach dem — einer vorherigen Aufforderung zur Interessenbekundung folgenden — Auswahldatum berechtigt, an einer neuen Aufforderung zur Interessenbekundung für die nächste Generation solcher Supercomputer teilzunehmen. Im Falle der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren oder im Falle der Aufrüstung eines EuroHPC-Supercomputers mit Quantenbeschleunigern wird dieser Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt.

(2) Die Aufnahmeeinrichtung der in den Artikeln 11, 12 und 14 genannten EuroHPC-Supercomputer kann einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung und die zuständigen Behörden des beteiligten Staats oder der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.

(3) Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt eine Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes EuroHPC-Supercomputers, der vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder gemäß den Artikeln 11, 12 und 14 im gemeinsamen Eigentum steht.

(4) Die in Absatz 2 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.

(5) Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die in Absatz 2 genannte Aufnahmeeinrichtung und der betreffende beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das betreffende Aufnahmekonsortium vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a)
Erfüllung der allgemeinen Systemspezifikationen, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegt worden sind;
b)
Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, einschließlich einer realistischen Schätzung samt Überprüfungsmethode für die Betriebskosten des Supercomputers während seiner Lebensdauer;
c)
Erfahrungen der Aufnahmeeinrichtung mit der Installation und dem Betrieb ähnlicher Systeme;
d)
Qualität der physischen und informationstechnischen Infrastrukturen der Aufnahmeeinrichtung sowie deren Sicherheit und Anbindung an die übrige Union;
e)
Dienstleistungsqualität für die Nutzer, insbesondere die Fähigkeit zur Einhaltung der als Teil der Unterlagen zum Auswahlverfahren eingereichten Leistungsvereinbarung;
f)
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.

Für die Aufnahmeeinrichtungen der KI-optimierten Supercomputer gelten die folgenden zusätzlichen Auswahlkriterien:

a)
Nähe zu einem bestehenden Rechenzentrum oder eine über Hochgeschwindigkeitsnetze bestehende Verbindung mit einem bestehenden Rechenzentrum,
b)
Zielvorstellungen, Pläne und Fähigkeiten der Aufnahmeeinrichtung zur Bewältigung der Herausforderungen des KI-Start-up-Ökosystems, des Forschungs- und Innovationsökosystems und der KI-Nutzergemeinschaft sowie Bereitstellung eines unterstützenden zentralen oder verteilten KI-orientierten Hochleistungsrechendienstes,
c)
Qualität und Relevanz der Erfahrung und des Know-hows im Team, das voraussichtlich für die unterstützenden KI-orientierten Hochleistungsrechendienste zuständig wäre,
d)
Pläne für das Zusammenwirken und die Zusammenarbeit mit anderen KI-Fabriken, mit EuroHPC-Kompetenzzentren und EuroHPC-Exzellenzzentren und mit einschlägigen KI-Initiativen wie etwa den KI-Start-up-Zentren, den KI- und Datenökosystemen, den KI-Test- und -Versuchsanlagen, der europäischen zentralen KI-Plattform, den KI-orientierten digitalen Innovationszentren und anderen damit verbundenen Initiativen,
e)
bestehende Fähigkeiten und künftige Pläne der Aufnahmeeinrichtung als Beitrag zur Entwicklung des Talentpools.

(5a) Eine bestehende Aufnahmeeinrichtung kann beantragen, eine KI-Fabrik zu werden. Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung wird eine bestehende Aufnahmeeinrichtung vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren ausgewählt, das unter anderem auf den in Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 beschriebenen Auswahlkriterien beruht, sofern die Aufnahmeeinrichtung nachweisen kann, dass ihr EuroHPC-Supercomputer über ausreichende Rechenressourcen verfügt, um große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren.

(6) Für die Vorbereitung der Anschaffung und für den Betrieb der in Artikel 13 genannten Industrie-EuroHPC-Supercomputer oder von Teile solcher Supercomputer schließt die Aufnahmeeinrichtung eine Vereinbarung mit einem Konsortium privater Partner.

Bei der Aufnahme eines Industrie-Supercomputers sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)
Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt die Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes Industrie-EuroHPC-Supercomputers, der im gemeinsamen Eigentum gemäß Artikel 13 steht.
b)
Die Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.
c)
Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand des Folgenden ausgewählt:

i)
die in Absatz 5 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien und
ii)
Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Konsortiums privater Partner, den Kostenanteil an den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers zu übernehmen, der nicht durch den Unionsbeitrag nach Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag nach Artikel 6 gedeckt ist.

(6a) Für die in Artikel 12a genannten KI-optimierten Supercomputer richtet die Aufnahmeeinrichtung eine zentrale Anlaufstelle für Nutzer, einschließlich Start-up-Unternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen und wissenschaftlicher Nutzer, ein, um ihnen den Zugang zu ihren Unterstützungsdiensten zu erleichtern.

(7) Die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung kann mit vorheriger Zustimmung der Kommission weitere beteiligte Staaten oder ein Konsortium privater Partner einladen, sich dem Aufnahmekonsortium anzuschließen. Die finanziellen Beiträge, Sachbeiträge oder sonstigen Zusagen der sich anschließenden beteiligten Staaten oder privaten Mitglieder lassen den finanziellen Beitrag der Union und die entsprechenden Eigentumsrechte und den der Union gemäß Artikel 11, 12, 13 und 14 zustehenden Prozentsatz der Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer unberührt.

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