Artikel 27 VO (EU) 2021/1173

Nachträgliche Prüfungen

(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln von „Horizont Europa” finanzierte Maßnahmen werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont Europa und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, durchgeführt.

(2) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln des Programms „Digitales Europa” finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.

(3) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln der Fazilität „Connecting Europe” finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1153 als Teil der Maßnahmen der Fazilität „Connecting Europe” durchgeführt.

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