Artikel 28 VO (EU) 2021/1173

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1) Das Gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof oder — zum Zweck der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 — den Prüfbehörden der beteiligten Staaten Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2) Das OLAF und die EUStA können nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, und um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die nach der vorliegenden Verordnung finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF sowie — zum Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 — den Prüfbehörden der beteiligten Staaten ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt sind, indem hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5) Das Gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3) bei. Das Gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(3)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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