Artikel 35 VO (EU) 2021/1173

Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Fazilität „Connecting Europe” finanziert werden

Die Verordnung (EU) 2021/1153 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe” finanziert werden.

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