Artikel 34 VO (EU) 2021/1173
Erstattungssätze
(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden – abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 –, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa” finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers – insbesondere bei KMU – und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 wird für Maßnahmen im Bereich „Quantentechnologien” , die im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden, in jedem Arbeitsprogramm eine verpflichtende Komponente für indirekte Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu TRL 5 angegeben, die von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert wird.
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