Artikel 34 VO (EU) 2021/1173

Erstattungssätze

Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden — abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 —, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms „Digitales Europa” finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers — insbesondere bei KMU — und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.

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