Artikel 33 VO (EU) 2021/1173
Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für indirekte Maßnahmen, die aus Mitteln von „Horizont Europa” finanziert werden
(1) Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa” finanziert werden. Nach der genannten Verordnung gilt das Gemeinsame Unternehmen als eine Fördereinrichtung und stellt gemäß Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt auch für die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten indirekten Maßnahmen, die aus Beiträgen der beteiligten Staaten finanziert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.