Artikel 37 VO (EU) 2021/1173
Unterstützung durch den Sitzmitgliedstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch diesen Staat geschlossen werden.
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