Artikel 37 VO (EU) 2021/1173

Unterstützung durch den Sitzmitgliedstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch diesen Staat geschlossen werden.

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