Artikel 38 VO (EU) 2021/1173

Aufhebung

(1) Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 begonnenen Maßnahmen, einschließlich der jährlichen Durchführungspläne und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen, wird die Verordnung (EU) 2018/1488 aufgehoben.

Für Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1488 und den Artikeln 6 und 7 der Satzung im Anhang der genannten Verordnung begonnen wurden, gilt die genannte Verordnung weiterhin bis zu ihrem Abschluss, soweit das erforderlich ist.

Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und aus Ausschreibungen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung begonnen wurden.

(2) Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1488 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

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