Artikel 7 VO (EU) 2021/1173

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1) Die beteiligten Staaten leisten einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Beitrag der Union angemessen ist. Die beteiligten Staaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Das darf nicht die Fähigkeit der einzelnen beteiligten Staaten beeinträchtigen, ihren nationalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 8 festzulegen.

(2) Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens leisten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen in Höhe von mindestens 900000000 EUR oder sorgen dafür, dass ihre konstituierenden und verbundenen Rechtspersonen diese Beiträge leisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge bestehen aus Beiträgen im Sinne von Artikel 15 der Satzung.

(4) Die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten Beiträge können von jedem beteiligten Staat den Begünstigten bereitgestellt werden, die ihren Sitz in diesem beteiligten Staat haben. Die beteiligten Staaten können den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des geltenden Erstattungshöchstsatzes gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/694 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1153 ergänzen. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

(5) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 der Satzung den Wert der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden.

(6) Für die Zwecke der Bestimmung des Wertes der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Satzung genannten Beiträge werden die Kosten gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards und International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson oder von den Prüfbehörden der beteiligten Staaten benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls Unklarheiten über die Bestätigung bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen eine Rechnungsprüfung der Bewertungsmethode vornehmen.

(7) Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 23 der Satzung einleiten:

a)
wenn das Gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für den Beitrag der Union nicht erfüllt, oder
b)
wenn die anderen Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgemäß leisten, oder
c)
infolge eines Ergebnisses der Bewertungen nach Artikel 24.

Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem Gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

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